Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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in der Tagesordnung, die von der oder dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.

Art. 4 Finanzielle Beteiligung der Schweiz

Artikel 4 verweist auf den Anhang I und sieht Bestimmungen bezüglich der finanziellen Beteiligung der Schweiz vor. Der Finanzierungsschlüssel für die Berechnung des schweizerischen Beitrags an die EUSPA entspricht dem Finanzierungsschlüssel für die Berechnung der schweizerischen Beiträge an die europäischen GNSS-Programme: effektiv eingesetzte Mittel x (BIPCH / BIPEU-Mitgliedstaaten) = Schweizer Beitrag. Es ist vorgesehen, dass dieser Schlüssel auf jene Teile des Budgets angewendet wird, welche relevant für die Beteiligung der Schweiz an der EUSPA sind. Aktuell ist das Budget der EUSPA unteilbar, weshalb der Finanzierungsschlüssel auf das gesamte Budget angewandt wird. Eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/696 könnte Drittstaaten wie der Schweiz auf den nächsten MFR ab 2028 ermöglichen, einen Beitrag zu bezahlen, der sich nach dem Umfang der Aktivitäten richtet, an denen sie teilnehmen.

Ausserdem wird eine Teilnahmegebühr erhoben. 2026 beträgt sie 2 Prozent des Schweizer Beitrags an die EUSPA, 2027 3 Prozent und ab 2028 4 Prozent, wobei der Gemischte Ausschuss des EUSPA-Abkommens diese Prozentzahl ab 2028 anpassen kann.

Die Schweiz hat ihren finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug werden der Schweiz ab dem Zahlungstermin Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.

Art. 5 Datenschutz

Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung von Personendaten an. Ausserdem sind die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von Dokumenten im Besitz der Agentur zu beachten.

Art. 6-8 Rechtliche Aspekte und Gerichtsbarkeit

Artikel 6 befasst sich mit der Rechtsform der EUSPA. Sie besitzt in der Schweiz die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist parteifähig. Die Artikel 7 und 8 befassen sich mit der Regelung der Haftung der Agentur und der Tragweite der exklusiven Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der EUSPA. Letztere betrifft einen sehr begrenzten Bereich und kommt nur im Falle eines Verfahrens gegen die EUSPA im Rahmen einer Schadenersatzforderung zur Anwendung.

Artikel 9-10 Vorrechte und Befreiungen der Agentur sowie Agenturpersonal