Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Artikel 9 regelt gemeinsam mit Anhang II die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sowie des Agenturpersonals. Die Regelung ist identisch zur Regelung in anderen Abkommen des Pakets Schweiz–EU (siehe Ziffer 2.1.5.7).

Artikel 10 regelt die Anstellungsbedingungen des Agenturpersonals und hält die Möglichkeit für Schweizer Bürgerinnen und Bürger fest, als temporäre Angestellte bei der Agentur beschäftigt wie auch als national abgeordnete Experten in die Agentur entsandt zu werden.

Art. 11 Betrugsprävention

Artikel 11 regelt die Möglichkeit einer von der EU in der Schweiz durchgeführten Finanzkontrolle betreffend schweizerische Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur bezogen auf Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/696 und wird durch Anhang III ergänzt. Die EU-Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung werden berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen. Die zuständige schweizerische Prüfbehörde, die Eidgenössische Finanzkontrolle, wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet.

Art. 12-13 Gemischter Ausschuss des EUSPA-Abkommens und Streitbeilegung

Analog zu anderen Abkommen mit der EU wird nach Artikel 12 ein Gemischter Ausschuss (Committee) aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und der EU eingesetzt, um das Abkommen zu verwalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln sowie den Informationsaustausch sicherzustellen. Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der EU-Kommission zusammen und kann Änderungen der Anhänge des Abkommens beschliessen.

Bei Unklarheiten bezüglich Interpretation oder Umsetzung des Abkommens soll entsprechend des Artikels 13 der Gemischte Ausschuss des EUSPA-Abkommens konsultiert werden.

Art. 14 Anhänge

Laut Artikel 14 sind die Anhänge Bestandteil des Abkommens.

Art. 15-17 Inkrafttreten, Geltungsdauer und vorläufige Anwendung

Artikel 15 regelt das Ratifizierungsverfahren, das Inkrafttreten des Abkommens im Kontext des Pakets Schweiz–EU (siehe Ziffer 2.1.5.6.) sowie die vorläufige Anwendung. Die Artikel 16 und 17 regeln die Modalitäten für allfällige Anpassungen, die Geltungsdauer sowie die Beendigung des Abkommens. Das Abkommen wird – wie das GNSS-Kooperationsabkommen – auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen.

Eine vorläufige Anwendung des Abkommens ist ab dem 1. Januar 2026 möglich, wenn die Unterzeichnung vor dem 1. Juli 2026 erfolgt. Findet sie nach dem 30. Juni 2026 statt, erfolgt die vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. Sollte künftig das GNSS-