Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 546Fedlex · Erläuternder Bericht
2.9.9 Rechtliche Aspekte des Paketelements
2.9.9.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens
Das EUSPA-Abkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung510 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten und den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat zuständig ist (Artikel 24 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002511[ParlG]; Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997512 [RVOG]).
Beim EUSPA-Abkommen handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das EUSPA-Abkommen ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2.9.9.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen
Das EUSPA-Abkommen bedarf weder einer Umsetzungsgesetzgebung noch Begleitmassnahmen.
2.9.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Abschluss des Abkommens ist in Artikel 16 des GNSS-Kooperationsabkommens vorgesehen.
Die schweizerische Teilnahme an der EUSPA steht im Einklang mit dem Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung der ESA.
Das EUSPA-Abkommen ist mit den von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträgen der Organisation der Vereinten Nationen und den anderweitigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich Weltraumforschung und Raumfahrt vereinbar.
2.9.9.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Ar-
510 SR 101
511 SR 171.10
512 SR 172.010