Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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tikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Das EUSPA-Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Es handelt sich insbesondere um die Bestimmungen im Anhang III, welche die Finanzkontrolle bei der Schweizer Beteiligung an Aktivitäten der EUSPA regeln.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV (siehe Varianten unter Ziffer 4.1).
2.9.9.5 Vorläufige Anwendung
Artikel 15 Absatz 3 des EUSPA-Abkommens sieht vor, dass eine vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 1. Januar 2026 möglich ist, wenn die Unterzeichnung vor dem 1. Juli 2026 erfolgt. Findet sie nach dem 30. Juni 2026 statt, erfolgt die vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Artikel 152 Absatz 3bisBuchstabe a ParlG verlangt, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss. Nach Artikel 7b Absatz 1bisRVOG und Artikel 152 Absatz 3terParlG verzichtet der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn sich die zuständigen Kommissionen beider Räte dagegen aussprechen.
Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz sowie der besonderen Dringlichkeit sind aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt:
Die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens erlauben der Schweiz, an der Arbeit der EUSPA teilzunehmen und dadurch die langfristige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, der EU und den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Satellitennavigation zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen. Die Schweiz wird insbesondere ermächtigt werden, Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur zu nehmen, in diesem Gremium ohne Stimmrecht mitzuwirken und dadurch relevante Informationen über die Arbeit der EUSPA zu erhalten. Die beiden GNSS-Programme Galileo und EGNOS stehen vor wichtigen Entwicklungsschritten (beispielsweise die Einführung von Authentifizierungsdiensten und die Inbetriebnahme von PRS). Viele dieser Richtungsentscheide werden von der EUSPA massgeblich mitbestimmt. Je rascher die Schweiz an der EUSPA beteiligt ist, desto vorteilhafter ist dies für die Schweizer Interessen im GNSS-Bereich.
Die Schweiz ist zudem an einem baldigen Zugang zum PRS und den damit verbundenen sicherheitsrelevanten Signalen interessiert. Der Bundesrat betrachtet diesen als ein wichtiges Element der Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. PRS ist vollständig verschlüsselt. Dies gewährleistet die Kontinuität, Widerstandsfähigkeit