Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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und Robustheit des Dienstes auch dann, wenn der Satellitenzugang beeinträchtigt ist, beispielsweise durch böswillige Störungen. Mit diesem System kann die Schweiz schnell und zuverlässig auf Notfälle reagieren. PRS wird in den nächsten Monaten in Betrieb genommen und anschliessend schrittweise zu einem vollen Dienst ausgebaut werden. Ab Inbetriebnahme wird PRS im Bereich Sicherheit und Verteidigung in Europa eine herausragende Rolle spielen und die Unabhängigkeit Europas von USamerikanischen, russischen und chinesischen Satellitennavigationssystemen weiter vergrössern. In einer von geopolitischer Instabilität und globalen Krisen geprägten Welt ist der möglichst rasche Zugang zum PRS für die Schweiz von strategischer Notwendigkeit.
Die Teilnahme an der EUSPA ist eine Vorgabe der EU für die Aufnahme von Verhandlungen über einen Zugang zum PRS, welcher das GNSS-Kooperationsabkommen komplettiert. Während der EUSPA-Verhandlungen wurde seitens EU-Kommission darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des EUSPA-Abkommens ausreichend sind, um mit den Gesprächen zu PRS beginnen zu können.
Der Bundesrat kann beschliessen, der EU mit der Unterzeichnung des Abkommens sein Einverständnis zu notifizieren, das Abkommen vor dessen Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 3 des EUSPA-Abkommens ab dem 1. Januar 2026 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissionen des Nationalrats und des Ständerats werden gemäss Artikel 152 Absatz 3bisParlG zur vorläufigen Anwendung des Abkommens konsultiert.
Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens unterbreitet.
2.9.9.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass
Es ist keine Umsetzungsgesetzgebung vorgesehen.
2.9.9.7 Datenschutz
Aufgrund des EUSPA-Abkommens ergibt sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Artikel 5 Absatz 1 des EUSPA-Abkommens verweist für den Schutz von Personendaten auf die Einhaltung des Schweizer Datenschutzrechts.