Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.10 Schweizer Beitrag

2.10.1 Zusammenfassung

Mit dem Schweizer Beitrag investiert die Schweiz seit 2007 in die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa. Beides sind wesentliche Voraussetzungen für einen gut funktionierenden EU-Binnenmarkt, an dem die Schweiz sektoriell teilnimmt. Die Verstetigung des Schweizer Beitrags ist ein wichtiges Element des Pakets zur Stabilisierung und Weiterführung des bilateralen Wegs. Die EU fordert einen solchen Beitrag grundsätzlich von jenen Staaten, die am Binnenmarkt teilnehmen. Entsprechend leisten auch Länder wie Island, Liechtenstein und Norwegen, die dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR) angehören, seit 1994 einen regelmässigen Beitrag in der Höhe von derzeit rund 440 Millionen Franken pro Jahr, wovon der Grossteil (430 Mio. CHF) auf Norwegen entfällt.513

Das Abkommen mit der EU über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU (Beitragsabkommen) gehört zum Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz–EU. Es schafft einen klaren, vorhersehbaren Rahmen für den Schweizer Beitrag an die Kohäsion und die Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen, wie aktuell die Migration. Zudem erhöht sich damit die Rechtssicherheit und finanzielle Planbarkeit für die Schweiz. Ebenfalls Teil der Vorlage ist der Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zum Beitragsabkommen, dem Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa (Kohäsionsbeitragsgesetz). Dieses ist als neue innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Beitragsabkommens notwendig. Das Bundesgesetz vom 30. September 2016514 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, die gesetzliche Grundlage für die bisherigen Schweizer Beiträge, war nur bis am 31. Dezember 2024 gültig. Da mit dem Beitragsabkommen ein rechtsverbindlicher Mechanismus für einen regelmässigen Schweizer Beitrag geschaffen wird, soll auch das Kohäsionsbeitragsgesetz unbefristet gültig sein.

Die jeweiligen Schweizer Beiträge werden allerdings weiterhin befristet sein. Wie bisher werden die Mittel nicht ins EU-Budget fliessen, sondern direkt den Partnerstaaten zugutekommen. Die Höhe der Beiträge sowie weitere Elemente für deren Umsetzung werden für jede Beitragsperiode gemäss den Bestimmungen des Beitragsabkommens jeweils in einem rechtlich unverbindlichen Memorandum of Understanding (MoU) neu festgelegt. Einzig für den ersten Beitrag für die Beitragsperiode 2030– 2036 enthält das Beitragsabkommen bereits gewisse Elemente, darunter die Höhe des Beitrags von 350 Millionen Franken pro Jahr (308 Mio. CHF Kohäsion und 42 Mio. CHF Migration). Umgesetzt und ausbezahlt wird der erste Beitrag im Zeitraum 2030– 2039. Teil dieser Vorlage sind daher auch die beiden Verpflichtungskredite Kohäsion und Migration, die zusammen mit dem im Betrag enthaltenen Eigenaufwand der Bundesverwaltung von 5 % und dem Swiss Expertise and Partnership Fund (SEPF) von 2 % den ersten Schweizer Beitrag 2030–2036 gemäss dem neuen Mechanismus bilden.

513 Finanzierungsmechanismen des EWR und Norwegens 2021–2028: www.eeagrants.org.

514 SR 974.1