Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Das Parlament befasste sich zudem insbesondere im Rahmen der Behandlung der Motion 22.3012 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates (APK-N) «Dringliche Massnahmen zugunsten des Schweizer Forschungs-, Bildungs- und Innovationsstandorts» vom 1. Februar 2022 mit der Frage einer einmaligen, sofortigen Erhöhung des laufenden zweiten Schweizer Beitrags im Fall einer umgehenden Assoziierung unter anderem an Horizon Europe und Erasmus+ für die Programmperiode 2021– 2027. Während der Nationalrat der Motion im Juni 2022 zustimmte, lehnte der Ständerat sie im März 2023 gemäss dem Antrag des Bundesrates ab, da das darin vorgeschlagene Vorgehen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit intensivierten exploratorischen Gespräche mit der EU (s. Ziff. 1.3.1) nicht als zielführend angesehen wurde.

2.10.5 Grundzüge des Abkommens

2.10.5.1 Rahmen für den regelmässigen Schweizer Beitrag

Als Teil des Pakets Schweiz–EU schafft das Beitragsabkommen einen rechtsverbindlichen Mechanismus für einen regelmässigen Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten. Hauptpfeiler des Schweizer Beitrags bleibt die Stärkung der Kohäsion innerhalb der EU. Künftig sollen mindestens 90 % der Mittel des Schweizer Beitrags in diesem Bereich eingesetzt werden. Wie von der Schweiz angestrebt, kann im Rahmen des Schweizer Beitrags aber wie bisher auf andere wichtige gemeinsame Herausforderungen – wie aktuell im Bereich Migration – reagiert werden. Hierfür ist ein Anteil von maximal 10 % des jeweiligen Beitrags vorgesehen – die Schweiz und die EU entscheiden jeweils gemeinsam, ob dafür ein Bedarf besteht. Dies erlaubt eine flexible Reaktion auf zukünftige Entwicklungen.

Das Beitragsabkommen legt den Rhythmus des Schweizer Beitrags in sogenannten Beitragsperioden fest. Die Beitragsperioden beginnen jeweils zwei Jahre nach dem Start des MFR der EU und dauern gleich lang, das heisst aktuell sieben Jahre. Dank diesem zeitversetzten Start kann die Schweiz zusammen mit den Partnerstaaten gezielt Bereiche für die Zusammenarbeit identifizieren, für die keine oder unzureichende EU-Mittel zur Verfügung stehen. So kann die Schweiz mit ihrer Expertise einen substanziellen Mehrwert für die Partnerstaaten und deren Bevölkerung schaffen. Die Umsetzungsperiode ist der Zeitraum, in dem die Unterstützungsmassnahmen umgesetzt und die entsprechenden Gelder ausbezahlt werden. Sie ist länger als die Beitragsperiode und beträgt mindestens zehn Jahre.

Mit den bisherigen Beiträgen hat die Schweiz im Bereich Kohäsion jene EU-Mitgliedstaaten unterstützt, welche der EU nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Neu erfolgt die Auswahl der Partnerstaaten im Bereich Kohäsion anhand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung: Partnerstaaten im Bereich Kohäsion sind künftig jene EU-Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf kaufkraftbereinigt weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt. Das bedeutet, dass der Schweizer Beitrag im Bereich Kohäsion bedarfsgerecht in den wirtschaftlich schwächeren EU-Mitgliedstaaten eingesetzt wird. Die Partnerstaaten des Schweizer Beitrags werden jeweils für eine Beitragsperiode bestimmt.