Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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wird. Zusätzlich wurden im Beitragsabkommen weitere Umsetzungsprinzipien wie die gute Regierungsführung, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und Rechenschaftspflicht verankert. Die Schweiz und die Partnerstaaten sind bestrebt, jegliche Form von Korruption bei der Umsetzung des Schweizer Beitrags wirksam zu bekämpfen. Bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der gemeinsamen Werte und Umsetzungsprinzipien kann die Schweiz eine Untersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann sich auch der Partnerstaat zum Sachverhalt äussern. Im Anschluss kann die Schweiz geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen ergreifen. Das bedeutet: In gravierenden Fällen kann dies eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahmen zur Folge haben.
2.10.5.3 Höhe des Schweizer Beitrags für zukünftige Beitragsperioden
Mit dem Beitragsabkommen wird der Schweizer Beitrag verstetigt. Die Schweiz verpflichtet sich, in Zukunft regelmässig einen finanziellen Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zu leisten. Das Beitragsabkommen legt in Anhang I fest, wie die Höhe des Schweizer Beitrags für zukünftige Beitragsperioden bestimmt wird. Dies bringt Planungssicherheit und liegt damit auch im Interesse der Schweiz. Ausgangspunkt ist dabei die Höhe des Beitrags der vorherigen Beitragsperiode. Um die Kaufkraft über die Zeit zu erhalten, wird der Schweizer Beitrag zudem an die Inflation angepasst. Schliesslich kann der künftige Beitrag aufgrund politischer Überlegungen – zum Beispiel aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU – um bis zu 10 % erhöht oder reduziert werden.
Im Falle einer Erweiterung der EU wird der Schweizer Beitrag künftig verhältnismässig angepasst, sofern ein neuer EU-Mitgliedstaat die Kriterien eines Partnerstaats im Bereich Kohäsion erfüllt. Bei einem Austritt eines solchen Partnerstaats aus der EU wird die Höhe des Beitrags ebenfalls verhältnismässig angepasst. Die Höhe der Anpassung wird durch die Vertragsparteien definiert, das heisst ihr genauer Umfang ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU und wird in geeigneter Weise festgehalten werden. Dies erlaubt es unter anderem, die Auswirkungen einer EU-Erweiterung auf die Gesamtbeziehungen Schweiz–EU zu berücksichtigen.
2.10.5.4 Streitbeilegung
Das Beitragsabkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall vor, dass es zu Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Beitragsabkommens kommen sollte. Die Streitbeilegung beruht auf einem Schiedsgerichtsmodell und sieht keine Rolle für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Zunächst müssen die Parteien versuchen, einen Streitfall einvernehmlich im Gemischten Ausschuss beizulegen. Wenn dieser innert einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keine einvernehmliche Lösung findet, kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Das Schiedsgericht beurteilt, ob eine Partei das Beitragsabkommen verletzt hat. Streitfälle über die Umsetzung der länderspezifischen Abkommen sind vom Schiedsverfahren ausgenommen – sie werden gemäss den in den Umsetzungsabkommen vorzusehenden Verfahren beigelegt.