Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Der gefällte Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich. Sofern eine Partei den Schiedsspruch nicht umsetzt, kann die andere Partei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in den Abkommen des Pakets Schweiz–EU ergreifen. Dazu gehören neben dem Beitragsabkommen die Binnenmarktabkommen sowie das EUPA, das EUSPA-Abkommen und das Gesundheitsabkommen. Die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen kann ebenfalls durch das Schiedsgericht geprüft werden. Wie in den Binnenmarktabkommen kann das Schiedsgericht unter gewissen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung gewähren, sodass die Ausgleichsmassnahmen während der Beurteilung ihrer Verhältnismässigkeit noch nicht in Kraft treten.
2.10.5.5 Erster Schweizer Beitrag unter dem Beitragsabkommen
Gemäss dem Schweizer Verhandlungsmandat wurden die Modalitäten des ersten Schweizer Beitrags in Anhang II des Beitragsabkommens festgelegt. Dieser erste Schweizer Beitrag beläuft sich auf 350 Millionen Franken pro Jahr für die sieben Jahre von 2030–2036 (308 Mio. CHF Kohäsion und 42 Mio. CHF Migration). Die EU hatte in den Verhandlungen ursprünglich einen Beitrag in der Höhe von über 520 Millionen Franken pro Jahr gefordert. Sie nahm dafür Bezug auf die EU-Kohäsionsgelder, welche im aktuellen MFR der EU 56 Milliarden Euro pro Jahr betragen, sowie auf die Grösse der Schweizer Volkswirtschaft. Für die Schweiz war es demgegenüber zentral, dass die Höhe des Schweizer Beitrags in einem angemessenen Verhältnis zu den Beiträgen der EWR/EFTA-Staaten wie insbesondere Norwegen sowie zur Höhe des aktuellen Schweizer Beitrags steht.
Mit 350 Millionen Franken pro Jahr liegt die Höhe des Schweizer Beitrags deutlich unter dem aktuellen Beitrag Norwegens im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des EWR und Norwegens.520 Für die Periode 2021–2028 leistet Norwegen in diesem Rahmen einen Beitrag in der Höhe von umgerechnet rund 430 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommt, dass für die Periode ab 2029 allein aufgrund der Inflation ein Anstieg auf mehr als 490 Millionen Franken pro Jahr zu erwarten ist. Norwegen ist mit 5,5 Millionen Einwohnern bevölkerungsmässig zudem deutlich kleiner als die Schweiz. Pro Kopf liegt die Höhe des Schweizer Beitrags folglich klar unter jenem Norwegens. Gründe hierfür sind, dass die Schweiz mit dem sektoriellen bilateralen Weg über eine deutlich weniger umfangreiche Binnenmarktteilnahme verfügt als Norwegen im Rahmen des EWR. Zudem erbringt die Schweiz aufgrund ihrer geografischen Lage wesentliche Zentrumsleistungen für die Infrastruktur in Europa.
Die erste Beitragsperiode beginnt 2030, um die gewünschte zeitliche Verschiebung zum MFR der EU 2028–2034 zu erreichen (s. Ziff. 2.10.5.1). Bei einem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU vor 2030 steht damit genügend Zeit für die Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung. Die Umsetzungsperiode dauert zehn Jahre von 2030–2039. Die genaueren Umsetzungsmodalitäten wie die Verteilung der Mittel unter den Partnerstaaten im Bereich der Kohäsion wird die Schweiz mit der EU in einem MoU innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Stabilisie-
520 Siehe www.eeagrants.org.