Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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rungsteils des Pakets Schweiz–EU festhalten. Die Partnerstaaten im Bereich der Kohäsion werden zu diesem Zeitpunkt gemäss dem im Beitragsabkommen festgelegten Kriterium (weniger als 90 % des durchschnittlichen EU-BNE) identifiziert.
Da Migrationsbewegungen den europäischen Kontinent weiterhin vor grosse gemeinsame Herausforderungen stellen, wurde als Teil des ersten Schweizer Beitrags ein Beitrag für die Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von 42 Millionen Franken pro Jahr vereinbart. Partnerstaaten im Bereich Migration sind wie bisher EU-Mitgliedstaaten mit besonderem Migrationsdruck und/oder Staaten, in welchen ein gemeinsames Interesse besteht, die Migrationsgouvernanz zu stärken.
2.10.5.6 Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung
Im Rahmen der exploratorischen Gespräche forderte die EU zunächst einen nächsten Schweizer Beitrag ab Ende 2024. Die Schweiz kann aber für die Periode ab 2025 keinen solchen Beitrag sprechen, da seit dem Auslaufen des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ende 2024 keine gesetzliche Grundlage für Beiträge im Bereich Kohäsion mehr existiert. Im Common Understanding verständigten sich die Schweiz und die EU darauf, dass im Rahmen der Verhandlungen eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für die Übergangsperiode ab Ende 2024 bis zum Start des neuen Mechanismus vereinbart werden soll. Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung soll den Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit Schweiz–EU im Zeitraum ab Ende 2024 widerspiegeln. Die Schweiz hat ihre Bereitschaft zu dieser einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung in ihrem Verhandlungsmandat bestätigt. Auch diese Mittel können erst verpflichtet werden, wenn das Beitragsabkommens und das Kohäsionsbeitragsgesetz in Kraft getreten sind.
Der Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit nach Abschluss der Verhandlungen wird in einer gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweiz und der EU festgehalten. Gemäss der Erklärung wird die Zusammenarbeit Schweiz–EU nach Abschluss der Verhandlungen ausgebaut (s. Ziff. 1.3.4). Sie umfasst die Anwendung der Übergangslösung bei den EU-Programmen, mit der insbesondere das Forschungsprogramm Horizon Europe ab dem 1. Januar 2025 für schweizerische Forschende geöffnet wird, sowie die Weiterführung eines Modus Vivendi, namentlich in den Bereichen Strom, Gesundheit, Landverkehr und Finanzregulierungsdialog, die im Common Understanding für den Zeitraum der Verhandlungen vorgesehen waren.521 Darüber hinaus halten beide Seiten hinsichtlich der bestehenden Binnenmarktabkommen fest, dass sie eng und in Treu und Glauben zusammenarbeiten wollen, um deren gutes Funktionieren sicherzustellen. Schliesslich sieht die Erklärung vor, dass mit Blick auf den Ratifikationsprozess beide Seiten dessen erfolgreichen Abschluss unterstützen sollen – sprich sich aller Massnahmen enthalten, die diesen Prozess gefährden könnten.
Die Modalitäten der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung sind in Anhang III des Beitragsabkommens festgelegt. Die einmalige zusätzliche finanzielle
521 Siehe Common Understanding, Ziff. 20.