Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die einzelnen Elemente für die Umsetzung des Beitrags werden für jede Beitragsperiode gemäss den Bestimmungen des Beitragsabkommens neu festgelegt. Dies geschieht wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen auf zwei Ebenen: erstens in einem rechtlich unverbindlichen MoU mit der EU und zweitens in länderspezifischen, rechtlich verbindlichen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten des Beitrags. Das MoU enthält insbesondere die Höhe des jeweiligen Beitrags, die Aufteilung der Mittel auf die Partnerstaaten, die thematische Ausrichtung im Bereich Kohäsion und gegebenenfalls die Modalitäten eines Beitrags zur Bewältigung von anderen wichtigen gemeinsamen Herausforderungen. In den länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten werden insbesondere die thematische Verteilung der Gelder, die vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen und Vorgaben zur Beachtung der gemeinsamen Werte und Umsetzungsprinzipien festgelegt. Die Schweiz und die EU beginnen jeweils drei Jahre vor Ende der laufenden Beitragsperiode Gespräche über das MoU für die nächste Beitragsperiode und schliessen diese spätestens innerhalb von zwei Jahren ab. Die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn der Beitragsperiode abgeschlossen sein. Im Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen müssen die Umsetzungsabkommen spätestens fünf Jahre nach Beginn der Beitragsperiode abgeschlossen sein. Dies erlaubt eine grössere Flexibilität bei der Reaktion auf andere wichtige gemeinsame Herausforderungen. Damit bleibt beispielsweise eine Umsetzung in zwei Phasen, wie beim zweiten Schweizer Beitrag im Bereich Migration, weiterhin möglich.
Wie im Schweizer Verhandlungsmandat vorgesehen, enthält Anhang II des Beitragsabkommens bereits die wesentlichen Modalitäten für den ersten Schweizer Beitrag 2030–2036 (s. Ziff. 2.10.5.5). Daher weicht das Vorgehen für die erste Beitragsperiode 2030–2036 leicht vom oben geschilderten langfristigen Mechanismus ab.
2.10.5.2 Umsetzungsbestimmungen
Das Beitragsabkommen legt Grundsätze für die Umsetzung und Mittelverwaltung des Schweizer Beitrags fest. Die Gesamtverwaltung des Beitrags obliegt der Schweiz. Daher ist im Beitragsabkommen festgelegt, dass auch der Schweizer Verwaltungsaufwand (Eigenaufwand) Teil des Gesamtbeitrags des jeweiligen Beitrags ist und damit in der Schweiz nicht zu zusätzlichen Kosten führt.
Die Schweiz verfolgt bei der Umsetzung ihres Beitrags einen partnerschaftlichen Ansatz. Die Unterstützungsmassnahmen werden in der Regel von den Partnerstaaten mitfinanziert. Die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen liegt mit wenigen Ausnahmen in der Verantwortung der Partnerstaaten, die eine ordnungsgemässe Umsetzung sicherstellen müssen. Dafür stellen sie angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Verfügung. Die Schweiz begleitet die Umsetzung eng und kann diese gemäss ihren eigenen Vorschriften kontrollieren. Wenn Unterstützungsmassnahmen direkt von der Schweiz durchgeführt werden, sorgt die Schweiz selber für angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
Das Beitragsabkommen hält fest, dass der Schweizer Beitrag im Einklang mit den gemeinsamen Werten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenwürde und der Gleichberechtigung umgesetzt