Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Verpflichtung ist aufgeteilt in eine Phase vor und eine Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU. Bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils beläuft sie sich auf 130 Millionen Franken pro Jahr. Dies trägt der vorgesehenen Vertiefung der Zusammenarbeit mit der EU ab Ende 2024, wie in der gemeinsamen Erklärung festgehalten, Rechnung. Die EU hatte für diesen Zeitraum einen doppelt so hohen Betrag gefordert. Aus Schweizer Sicht war hingegen wichtig, dass dieser Betrag vor Inkrafttreten nicht höher ausfällt als der zweite Schweizer Beitrag, der sich ebenfalls auf durchschnittlich 130 Millionen Franken pro Jahr beläuft. Für die Periode zwischen dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils und Ende 2029 wird die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung 350 Millionen Franken pro Jahr betragen. Dies berücksichtigt, dass ab diesem Zeitpunkt der Stabilisierungsteil des Paket Schweiz–EU in Kraft sein wird, womit die Schweiz und die EU ihre Zusammenarbeit nochmals deutlich vertiefen. Ab 2030 startet anschliessend die Beitragsperiode des ersten Beitrags unter dem neuen Mechanismus.
Wie für den Schweizer Beitrag müssen auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung mit dem Beitragsabkommen und dem Kohäsionsbeitragsgesetz zuerst die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Eine Umsetzung der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung bereits ab 2025 ist daher nicht möglich. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird entsprechend erst mit Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und über einen Zeitraum von zehn Jahren von 2030–2039 umgesetzt. Die Mittel werden ausschliesslich im Bereich Kohäsion eingesetzt. Die genaueren Umsetzungsmodalitäten, wie zum Beispiel die Verteilung der Mittel zwischen den Partnerstaaten, werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens ebenfalls in einem MoU mit der EU festgehalten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die genaue Höhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung in Abhängigkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU im MoU festgehalten. Da die Umsetzung der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung parallel zur Umsetzung des ersten Beitrags unter dem Beitragsabkommen erfolgt, wird mit den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion jeweils nur ein Umsetzungsabkommen zu beiden Elementen abgeschlossen.
2.10.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Artikel 1 setzt das Ziel des Beitragsabkommens fest. Die Schweiz leistet im Kontext des Pakets Schweiz–EU einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU. Damit sollen die Beziehungen der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten gestärkt und auf wichtige gemeinsame Herausforderungen reagiert werden.
Art. 2 Gegenstand