Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 559Fedlex · Erläuternder Bericht

Das Beitragsabkommen schafft die Grundlage für den regelmässigen Schweizer Beitrag. Der Schweizer Beitrag ergänzt die Massnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Kohäsion und bei der Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Bst. a Liste der Abkommen

Die Liste der Abkommen enthält die Binnenmarktabkommen, das EUPA, das EUSPA-Abkommen und das Gesundheitsabkommen. Es handelt sich um jene Abkommen im Paket Schweiz–EU, auf welche neben dem Beitragsabkommen insbesondere in Artikel 17 (Ausgleichsmassnahmen) Bezug genommen wird.

Bst. b Beitragsperiode

Das Beitragsabkommen sieht vor, dass jeder Schweizer Beitrag einem bestimmten Zeitrahmen zugeordnet wird. Dieser Zeitrahmen wird als Beitragsperiode bezeichnet.

Bst. c Umsetzungsperiode

Die Beitragsperiode ist von der Umsetzungsperiode zu unterscheiden. In diesem Zeitrahmen wird der jeweilige Schweizer Beitrag umgesetzt und werden die Mittel ausbezahlt. Jede Umsetzungsperiode beläuft sich auf mindestens zehn Jahre und dauert somit länger als die Beitragsperiode des jeweiligen Schweizer Beitrags. Dies entspricht der Länge der Umsetzungsperiode der bisherigen Schweizer Beiträge und soll eine geordnete Durchführung der unterstützten Programme und Projekte ermöglichen.

Bst. d Partnerstaat

Der Begriff «Partnerstaat» bezeichnet einen EU-Mitgliedstaat, der während einer bestimmten Beitragsperiode durch den Schweizer Beitrag unterstützt wird.

Bst. e Partnerstaaten im Bereich Kohäsion

Partnerstaaten im Bereich Kohäsion bezeichnet jene EU-Mitgliedstaaten, welche ein kaufkraftbereinigtes Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts aufweisen. Dieses Kriterium sowie der relevante Bezugszeitraum entsprechen jenen, welche die EU für die Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet, die Mittel aus dem EU-Kohäsionsfonds erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz im Bereich Kohäsion nur wirtschaftlich schwächere EU-Mitgliedstaaten unterstützt.

Bst. f Unterstützungsmassnahme

Im Beitragsabkommen wird Unterstützungsmassnahme als Oberbegriff für Programme und Projekte verwendet, die mit der Unterstützung des jeweiligen Schweizer Beitrags durchgeführt werden.

Art. 4 Rahmen für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz