Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 4 Abs. 1
Artikel 4 Absatz 1 enthält die zeitlichen Rahmenbedingungen für den regelmässigen Schweizer Beitrag. Dieser wird in aufeinanderfolgende Beitragsperioden gegliedert. Eine Beitragsperiode wird jeweils zwei Jahre nach dem MFR beginnen und dieselbe Laufzeit wie der entsprechende MFR haben. Mit diesem gegenüber dem MFR zeitversetzten Start der Beitragsperioden können gezielt Bereiche identifiziert werden, für die keine oder unzureichende EU-Mittel zur Verfügung stehen und/oder in welchen die Schweiz über eine besondere Expertise verfügt. Zudem sind zu diesem Zeitpunkt die Ressourcen der Partnerstaaten nicht mehr mit der Planung von Projekten und Programmen der EU-Kohäsionspolitik ausgelastet.
Art. 4 Abs. 2
Artikel 4 Absatz 2 regelt die erste von zwei Etappen des rechtsverbindlichen Mechanismus für die regelmässigen Schweizer Beitrag. Sie umfasst den Abschluss eines MoU zwischen der Schweiz und der EU für die jeweilige Beitragsperiode.
Buchstabe a hält fest, dass die Schweiz in jeder Beitragsperiode einen Beitrag leistet, der gemäss Anhang I festgelegt wird. Anhang I enthält Elemente für die Ermittlung der Beitragshöhe, die Zuteilung an die Partnerstaaten sowie die Aufteilung zwischen den Bereichen Kohäsion und andere wichtige gemeinsame Herausforderungen (s. Erläuterungen zu Anhang I).
Buchstabe b hält fest, dass die Parteien für jede Beitragsperiode ein rechtlich unverbindliches MoU abschliessen. Damit ein rechtzeitiger Start der Beitragsperiode gewährleistet ist und der Schweiz genug Zeit verbleibt, um die länderspezifischen Abkommen zur Umsetzung des Schweizer Beitrags mit den Partnerstaaten (Umsetzungsabkommen) abzuschliessen (s. Erläuterungen zu Art. 5), nehmen die Parteien 36 Monate vor Ende der laufenden Beitragsperiode Gespräche über das MoU für die folgende Beitragsperiode auf. Das MoU soll spätestens zwölf Monate vor Beginn der folgenden Beitragsperiode abgeschlossen sein.
Das MoU hat zum Ziel, das gemeinsame Verständnis der Parteien betreffend die unter Buchstabe b Ziffern i–vi aufgelisteten Elemente für die jeweilige Beitragsperiode festzuhalten. Diese Elemente sind:
Ziffer i: Die Höhe des Schweizer Beitrags, die sich aus den in Anhang I aufgeführten Elementen ergibt.
Ziffer ii: Die Aufteilung der Beitragsmittel unter den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion, die nach dem Verteilschlüssel in der Anlage 2 zum Anhang I erfolgt.
Ziffer iii: Die Themenbereiche für die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion. Diese bilden die Richtschnur für die Auswahl der Unterstützungsmassnahmen durch die Schweiz und die Partnerstaaten während der Verhandlungen über die länderspezifischen Umsetzungsabkommen (s. Erläuterungen zu Art. 5).