Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Ziffer iv: Falls ein Beitrag zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen vorgesehen ist, werden die identifizierten gemeinsamen Herausforderungen festgehalten. In diesem Fall soll das MoU zudem die Kriterien für die Auswahl der Partnerstaaten und die Aufteilung der Mittel auf die Bereiche Kohäsion und der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen festhalten.

Ziffer v: Eine allgemeine Beschreibung des geplanten Inhalts der länderspezifischen Umsetzungsabkommen.

Ziffer vi: Die genaue Dauer der Umsetzungsperiode des jeweiligen Beitrags. Diese darf die im Beitragsabkommen festgelegte Mindestdauer von zehn Jahren nicht unterschreiten.

Buchstabe c: Sofern das MoU nicht spätestens zwölf Monate vor Beginn der folgenden Beitragsperiode abgeschlossen ist, besteht für jede Partei die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren einzuleiten (s. Erläuterungen zu Art. 16). Ruft eine Partei das Schiedsgericht an, beurteilt dieses, ob die Parteien während der Gespräche über das MoU nach Treu und Glauben gehandelt haben. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass das Verpassen dieser Frist für den Abschluss des MoU nicht zwingend eine Verletzung des Beitragsabkommens durch eine Partei darstellt. Die Parteien sind aber verpflichtet, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den fristgerechten Abschluss des MoU zu erreichen. Ein Verhalten wider Treu und Glauben würde hingegen eine Verletzung des Beitragsabkommens darstellen. Ein solches Verhalten läge beispielsweise dann vor, wenn eine Partei die Aufnahme von Elementen in das MoU fordern würde, welche sich ausserhalb der Vorgaben des Beitragsabkommens befinden, oder wenn sie den Abschluss des MoU generell verweigern würde.

Art. 5 Länderspezifische Abkommen und weitere Unterstützungsmassnahmen

Artikel 5 regelt die zweite Etappe des rechtsverbindlichen Mechanismus für die Ausrichtung regelmässiger Beiträge, nämlich den Abschluss der länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten und gegebenenfalls die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen durch die Schweiz.

Art. 5 Abs. 1

Absatz 1 sieht drei Formen für die Umsetzung des Schweizer Beitrags vor. Erstens schliesst die Schweiz nach dem Abschluss des MoU mit der EU Umsetzungsabkommen mit den betroffenen Partnerstaaten ab. Dies betrifft den Grossteil des Beitrags (mindestens 90 % der Mittel im Bereich Kohäsion, s. Erläuterungen zu Anhang I). Zweitens kann die Schweiz im beschränkten Rahmen auch weitere Unterstützungsmassnahmen vorbereiten, welche direkt von der Schweiz umgesetzt würden, beispielsweise in der Form eines Schweizer Fonds. Drittens sind gegebenenfalls Beiträge an Finanzierungsinstrumente Dritter möglich. Alle drei Formen für die Umsetzung des Schweizer Beitrags erfolgen nach Massgabe der diesbezüglich relevanten Bestimmungen des Beitragsabkommens (s. Erläuterungen zu Teil II) sowie im Einklang mit dem MoU.

Art. 5 Abs. 2