Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 562Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Schweizer Beitrag ergänzt gemäss Artikel 2 des Beitragsabkommens die Massnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Kohäsion und bei der Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen. Dieser Grundsatz erfährt in Artikel 5 Absatz 2 insoweit eine Konkretisierung, als dass die länderspezifischen Umsetzungsabkommen die EU-Strategien sowie die Nationalen Strategischen Rahmenpläne der Partnerstaaten, welche die Europäische Kommission genehmigt hat, berücksichtigen müssen.

Art. 5 Abs. 3

Artikel 5 Absatz 3 umschreibt den Mindestinhalt der länderspezifischen Umsetzungsabkommen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Mittelzuteilung nach Themenbereichen, die Unterstützungsmassnahmen, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen sowie die zuständigen Behörden des Partnerstaats. Diese Elemente sind bereits in den Umsetzungsabkommen der bisherigen Schweizer Beiträge enthalten gewesen.

Art. 5 Abs. 4 und 5

Wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen erfolgt die Verpflichtung der Beitragsmittel an die Partnerstaaten durch den Abschluss der Umsetzungsabkommen. Die Absätze 4 und 5 enthalten eine Frist, bis wann die Schweiz und der Partnerstaat die Abkommen grundsätzlich abschliessen müssen. Dabei ist eine Differenzierung zwischen den Umsetzungsabkommen im Bereich Kohäsion und denjenigen im Bereich der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen vorgesehen. Im Bereich Kohäsion sind die Umsetzungsabkommen innert zwei Jahren ab Beginn der Beitragsperiode abzuschliessen, im Bereich der identifizierten gemeinsamen Herausforderungen gilt eine Frist von fünf Jahren. Grund für diese unterschiedlichen Fristen ist, dass im Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen oft eine grössere Flexibilität erforderlich ist, zum Beispiel im Hinblick auf die sich schnell verändernden Migrationsrouten nach Europa.

Art. 5 Abs. 6

Falls der Abschluss der Umsetzungsabkommen nicht fristgerecht erfolgt, besteht für die Schweiz und die EU die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 16 des Beitragsabkommens einzuleiten (s. Erläuterungen zu Art. 16). Die Handlungen der Partnerstaaten werden dabei jeweils der EU als Partei des Beitragsabkommens zugerechnet. Falls das Schiedsgericht mit dem Streitfall befasst wird, überprüft es, ob die Schweiz und der jeweilige Partnerstaat während der Verhandlungen über das betroffene Umsetzungsabkommen nach Treu und Glauben gehandelt haben. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur analogen Regelung für das MoU verwiesen werden (s. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2 Bst. c).

Art. 5 Abs. 7

Artikel 5 Absatz 7 sichert die bisherige Praxis ab, wonach die Mittel eines bestimmten Schweizer Beitrags nur bis zum Ende seiner Umsetzungsperiode zur Verfügung stehen. Werden sie vom Partnerstaat nicht innert dieser Frist beansprucht, verfallen sie