Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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ersatzlos. Nicht abgerufene Mittel werden somit nicht auf den nachfolgenden Schweizer Beitrag übertragen.
Art. 6 Kommunikation zwischen der Schweiz und der Kommission
Gemäss Absatz 1 informiert die Schweiz die Europäische Kommission über die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten jeweils innert einem Monat nach deren Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Absatz 2 sieht zudem einen regelmässigen technischen Austausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission über die Umsetzung der Schweizer Beiträge vor.
Art. 7 Kofinanzierungssätze
Die von den Partnerstaaten umgesetzten Unterstützungsmassnahmen werden grundsätzlich von ihnen kofinanziert. Artikel 7 sieht vor, dass die Partnerstaaten diese Unterstützungsmassnahmen jeweils zur gleichen Rate kofinanzieren, welche die EU im Rahmen ihrer Kohäsionspolitik anwendet (derzeit 15 %). Die Schweiz und die Partnerstaaten können allerdings in den Umsetzungsabkommen vereinbaren, von dieser Rate abzuweichen.
Art. 8 Staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 8 hält fest, dass bei der Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen die anwendbaren Regeln zu staatlichen Beihilfen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass in der Schweiz Schweizer Recht gilt und in den Partnerstaaten EU-Recht beziehungsweise das jeweils nationale Recht.
Art. 9 Haftung
Artikel 9 beschränkt die Verantwortung der Schweiz auf die Bereitstellung der Mittel im Rahmen der Umsetzungsabkommen und weiterer Unterstützungsmassnahmen und schliesst eine Haftung der Schweiz gegenüber Dritten aus.
Art. 10 Änderungen in der Mitgliedschaft der Union
Artikel 10 legt die künftige Anpassung des Schweizer Beitrags bei einem Beitritt oder Austritt eines EU-Mitgliedstaats fest. Im Falle eines EU-Beitritts oder -Austritts eines Staats, welcher die Kriterien für die Partnerstaaten des Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion gemäss Artikel 3 erfüllt, wird gemäss Absatz 1 der Schweizer Beitrag verhältnismässig angepasst. Die Anpassung gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Mitgliedschaft. Die verhältnismässige Anpassung wird gemäss Absatz 2 durch die beiden Vertragsparteien festgelegt, das heisst ihr genauer Umfang wäre Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Dies erlaubt es, die Auswirkungen eines EU-Beitritts oder -Austritts auf die Gesamtbeziehungen Schweiz–EU mit zu berücksichtigen.
Teil II – Umsetzung und Verwaltung der Mittel
Art. 11 Gemeinsame Werte