Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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In Artikel 11 wird festgehalten, dass die Umsetzung des Beitrags auf den gemeinsamen Werten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und Gleichberechtigung beruht.

Art. 12 Verwaltung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz

Für die Gesamtverwaltung des Beitrags ist gemäss Absatz 1 die Schweiz zuständig. Ihr Verwaltungsaufwand wird gemäss Absatz 2 jeweils durch den im MoU aufgeführten Gesamtbetrag gedeckt.

Art. 13 Grundsätze der Umsetzung

Artikel 13 regelt die Grundsätze der Umsetzung des Beitrags. Die Verhandlungen und die Umsetzung mit den Partnerstaaten erfolgen gemäss Absatz 1 im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft. Die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen liegt laut Absatz 2 in der Verantwortung der Partnerstaaten. Diese stellen für eine ordnungsgemässe Umsetzung der Massnahmen angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme bereit. Absatz 3 hält fest, dass für Massnahmen, welche direkt von der Schweiz durchgeführt werden, die Schweiz verantwortlich ist und ebenfalls für eine ordnungsgemässe Umsetzung der Massnahmen angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme bereitstellt.

Bei der Umsetzung der Massnahmen müssen laut Absatz 4 die in Artikel 11 festgelegten Werte eingehalten werden. Zudem müssen die Prinzipien der guten Regierungsführung und der ordnungsgemässen Haushaltsführung eingehalten werden. Auch Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und Rechenschaftspflicht müssen sichergestellt sein. Die Umsetzung beruht zudem auf der gemeinsamen Verpflichtung der Schweiz und der Partnerstaaten, jegliche Form der Korruption bei der Umsetzung zu bekämpfen. Dafür werden wirksame Massnahmen und Verfahren bereitgestellt, um jegliche Handlungen, die eine ordnungsgemässe Verwendung der Mittel gefährden, zu verhindern, zu erkennen und dagegen vorzugehen. Die Massnahmen und Verfahren berücksichtigen identifizierte Korruptionsrisiken.

Gestützt auf Absatz 5 kann die Schweiz bei einer Verletzung der in Absatz 4 beschriebenen Verpflichtungen, welche die ordnungsgemässe Umsetzung gefährdet oder gefährden könnte, geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen bezüglich der betroffenen Unterstützungsmassnahme ergreifen. In schwerwiegenden Fällen könnte zum Beispiel eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahme geeignet, verhältnismässig und wirksam sein. Die Schweiz führt vor Ergreifen der Massnahmen eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Partnerstaat das Recht, sich zum Fall zu äussern.

Die Schweiz kann laut den Absätzen 6 und 7 gemäss ihren innerstaatlichen Vorschriften Kontrollen durchführen. Die Partnerstaaten unterstützen die Schweiz dabei mit allen benötigten Informationen und Unterlagen. Die Schweiz führt ihre Prüfungen risikobasiert durch und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Risikos, mit dem Ziel, die Kosten der Prüfungen sowie den administrativen Aufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten.