Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Wie in Artikel 5 Absatz 3 festgehalten, konkretisieren die Schweiz und die Partnerstaaten die Bestimmungen von Artikel 13 in den Umsetzungsabkommen. Sie können dabei über die im Beitragsabkommen gesetzten Mindeststandards hinausgehen.
Teil III – Institutionelle Bestimmungen
Art. 14 Gemischter Ausschuss
Durch das Beitragsabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet (Abs. 1), der von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweiz und einer Vertreterin oder einem Vertreter der EU gemeinsam geleitet wird (Abs. 2). Die einzelnen Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses sind abschliessend in Absatz 3 umschrieben: Sicherstellung der ordnungsgemässen Funktionsweise und der wirksamen Verwaltung und Anwendung des Abkommens, Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien, Treffen der im Abkommen vorgesehenen Beschlüsse, sowie Ausübung jeder anderen im Abkommen vorgesehenen Zuständigkeit; der Gemischte Ausschuss dient den Vertragsparteien ferner als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Beitragsabkommens zu finden. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses müssen einvernehmlich gefasst werden. Sie sind für die Vertragsparteien bindend, welche alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung treffen (Abs. 4). Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr (Abs. 5), gibt sich seine eigene Geschäftsordnung (Abs. 6) und kann Arbeits- oder Expertengruppen einrichten, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen (Abs. 7).
Art. 15 Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Das Beitragsabkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor. Artikel 15 verpflichtet die Parteien dazu, sich zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Beitragsabkommens ausschliesslich dieses Streitbeilegungsverfahrens zu bedienen. Es handelt sich um eine übliche Verpflichtung in völkerrechtlichen Verträgen, um etwaiges Forum Shopping zu unterbinden. Die Binnenmarkt- und das Gesundheitsabkommen sehen materiell identische Bestimmungen für die dort vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren vor (s. Ziff. 2.1.5.4.1).
Art. 16 Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig aufgebaut und beruht auf einem klassischen völkerrechtlichen Schiedsgerichtsmodell.
Zunächst müssen die Parteien versuchen, einen Streitfall einvernehmlich im Gemischten Ausschuss beizulegen: Ziel ist es, alle Möglichkeiten zu prüfen, um das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten (Abs. 1). Findet der Gemischte Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keine Lösung für den Streitfall, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts verlangen (Abs. 2). Das Schiedsgerichtsprotokoll regelt im Einzelnen, wie sich das Schiedsgericht konstituiert und wie das Schiedsverfahren abläuft. Die vorgesehenen Regeln entsprechen grundsätzlichen denjenigen in den Binnen-