Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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marktabkommen (s. Ziff. 2.1.5.4.2). Die wenigen Bestimmungen des Schiedsgerichtsprotokolls, die keine Entsprechung in den Binnenmarktabkommen finden, sind in den Erläuterungen zum Schiedsgerichtsprotokoll näher beschrieben.

Das Schiedsgericht allein ist für die Auslegung des Beitragsabkommens zuständig. Dabei muss es die zwischen den Parteien geltenden Regeln und Grundsätze über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge anwenden (Art. IV.3 Abs. 1 Schiedsgerichtsprotokoll). Im Gegensatz zu den Binnenmarktabkommen sieht Artikel 16 keinen Beizug des EuGH im Streitbeilegungsverfahren vor. Der Grund dafür ist die Natur des Beitragsabkommens: Die Schweiz nimmt über das Beitragsabkommen nicht am EU-Binnenmarkt teil, daher gibt es auch keine Übernahme von EU-Recht und die Auslegungshoheit des EuGH wird nicht tangiert. Die spezifisch für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt konzipierten institutionellen Elemente, wie der eng begrenzte Beizug des EuGH durch die Schiedsgerichte für die Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.5.4.2), sind daher im Beitragsabkommen nicht vorgesehen.

Das Schiedsgericht kann bei seiner Beurteilung der Vereinbarkeit der Massnahmen einer Partei mit dem Beitragsabkommen mit einer Vorfrage über die Auslegung des Rechts einer Partei konfrontiert werden. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass gewisse Bestimmungen des Beitragsabkommens auf das Recht einer oder beider Parteien verweisen. So verweist beispielsweise Artikel 13 Absatz 6 für die Durchführungen von Kontrollen durch die Schweiz in den Partnerstaaten auf die internen schweizerischen Vorschriften. In so einem Fall darf das Schiedsgericht das Recht der jeweiligen Partei, soweit angebracht, als Tatsache (matter of fact) gemäss der vorherrschenden Praxis berücksichtigen (Abs. 3). Dabei ist es an die Praxis derjenigen Behörden, Gremien und dergleichen gebunden, welche für die Auslegung des infragestehenden Rechtssatzes zuständig sind. Bei einer Vorfrage zum schweizerischen Landesrecht wäre es somit an die vorherrschende Praxis der schweizerischen Behörden und Gerichte gebunden. Es handelt sich um ein Modell, welches bereits in anderen Abkommen vorgesehen ist, so jüngst auch im Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien.522

Nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen Streitfälle, welche die Umsetzung der länderspezifischen Umsetzungsabkommen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten betreffen (Abs. 4). Das Verfahren für die Beilegung solcher Streitfälle wird in den Umsetzungsabkommen geregelt. Dazu gehören namentlich Streitfälle über Massnahmen, welche die Schweiz infolge von Mängeln in den Bereichen gemeinsame Werte und Umsetzungsprinzipien bei einer Unterstützungsmassnahme ergreift (s. Erläuterungen zu Art. 13). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsetzung des Schweizer Beitrags primär die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Partnerstaat betrifft und nicht diejenige zwischen der Schweiz und der EU.

522 BBl 2024 2318