Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Schweiz und die EU verbindlich. Die unterlegene Partei teilt der Gegenpartei und dem Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Entscheid des Schiedsgerichts Folge zu leisten (Abs. 5).

Art. 17 Ausgleichsmassnahmen

Teilt eine Partei, die gemäss dem Schiedsgericht gegen das Beitragsabkommen verstossen hat, nicht innert einer vom Schiedsgericht angesetzten angemessenen Frist mit (s. Art. IV.2 Abs. 6 Schiedsgerichtsprotokoll), welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Entscheids des Schiedsgerichts ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass die mitgeteilten Massnahmen dem Entscheid des Schiedsgerichts nicht entsprechen, kann letztere gemäss Artikel 17 Absatz 1 Ausgleichsmassnahmen ergreifen.

Grundvoraussetzung für das Ergreifen von Ausgleichsmassnahmen ist somit stets das Vorliegen eines Schiedsspruchs, wobei die betroffene Partei zusätzlich entweder die Mitteilung von Umsetzungsmassnahmen innert angemessener Frist unterlassen muss oder aber Umsetzungsmassnahmen mitgeteilt hat, die nach Auffassung der anderen Partei den Entscheid des Schiedsgerichts nicht umsetzen.

Innerhalb des Beitragsabkommens sind verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen – insbesondere falls diese durch die EU ergriffen würden – kaum möglich. Allfällige Ausgleichsmassnahmen können daher auch in den anderen Abkommen des Pakets Schweiz–EU, die in der Liste der Abkommen in Artikel 3 Buchstabe a aufgeführt sind, ergriffen werden. Dazu gehören neben dem Beitragsabkommen die Binnenmarktabkommen sowie das EUPA, das EUSPA-Abkommen und das Gesundheitsabkommen. Hintergrund dafür ist, dass der Schweizer Beitrag als Teil eines ausgewogenen Pakets Schweiz–EU mit gegenseitigen Rechten und Pflichten beider Parteien verstetigt wird. Die Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig ausgestaltet sein. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Ausgangspunkt bildet dabei die Schwere der konkreten Vertragsverletzung. Die Partei, welche Ausgleichsmassnahmen ergreifen möchte, muss diese der anderen Partei notifizieren. Im Grundsatz treten die Ausgleichsmassnahmen sodann nach Ablauf von drei Monaten in Kraft. Die Ausgleichsmassnahmen dürfen keine Rückwirkung haben und nicht in bereits erworbene Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaftsteilnehmenden eingreifen (Abs. 4). Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Verhältnismässigkeit der notifizierten Ausgleichsmassnahmen, kann der Gemischte Ausschuss mit dieser Frage befasst werden. Soweit der Gemischte Ausschuss nicht innert einem Monat seit der Notifizierung der infragestehenden Ausgleichsmassnahmen einen Beschluss über deren Aussetzung, Änderung oder Aufhebung gefällt hat, kann jede Partei die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen durch das Schiedsgericht prüfen lassen (Art. 17 Abs. 2). Wie in den Binnenmarktabkommen kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei das Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufschieben (s. Ziff. 2.1.5.4.3).

Teil IV – Schlussbestimmungen