Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 568Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 18 Erster finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen und einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung
Artikel 18 Absatz 1 sieht vor, dass die Schweiz einen ersten Beitrag für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 leistet, wie in Anhang II des Beitragsabkommens festgehalten wird. Dazu kommt eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für die Periode zwischen Ende 2024 und Ende 2029, die in Anhang III näher geregelt wird. Es handelt sich hierbei um spezifische Bestimmungen für die erste Beitragsperiode, welche teilweise von den generellen Bestimmungen des Mechanismus in den Artikeln 4 und 5 abweichen.
Sowohl für den ersten Beitrag (Abs. 2) als auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (Abs. 3) werden die Umsetzungsmodalitäten, soweit sie noch nicht in Anhang II oder Anhang III festgelegt sind, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens in einem MoU festgehalten werden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten müssen die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten für den Beitrag im Bereich Kohäsion sowie für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung abgeschlossen sein (Abs. 4). Für den Bereich Migration muss der Abschluss der länderspezifischen Umsetzungsabkommen spätestens fünf Jahre nach dem Start der Beitragsperiode erfolgt sein (Abs. 5). Grund für diese Differenzierung sind die unterschiedlichen Ansätze der Bereiche Kohäsion und Migration bei der Umsetzung und die bei der Migration erforderliche grössere zeitliche Flexibilität (s. die Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 4 und 5).
Bei einem Nichtabschluss der MoU (Abs. 6) oder der Umsetzungsabkommen (Abs. 7) könnte, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c bzw. in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehen, eine Partei ein Streitbeilegungsverfahren einleiten. Gegebenenfalls hätte das Schiedsgericht zu beurteilen, ob die Parteien nach Treu und Glauben verhandelt haben (s. Erläuterungen zu Art. 4 und 5).
Art. 19 Protokoll, Anhänge und Anlagen
Artikel 19 stellt klar, dass das Schiedsgerichtsprotokoll, die Anhänge und deren Anlagen integrale Bestandteile des Beitragsabkommens bilden.
Art. 20 Inkrafttreten
Das Beitragsabkommen ist im Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.5.6). Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU in Kraft.
Art. 21 Kündigung
Das Beitragsabkommen kann durch jede Partei gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Partei zu notifizieren. Anschliessend tritt das Beitragsabkommen nach Ablauf von sechs Monaten ausser Kraft. Eine rechtliche Verknüpfung der Kündigung dieses Abkommens mit anderen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU