Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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(«Guillotine-Klausel») ist nicht vorgesehen. Die EU dürfte aber auch künftig die Fortsetzung des bilateralen Wegs mit der Verstetigung des Schweizer Beitrags verknüpfen.

Anhang I – Elemente für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz ge-

mäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe (a) in den folgenden Beitragsperioden

Anhang I legt die Elemente zur Berechnung der Höhe des Schweizer Beitrags für die jeweils folgende Beitragsperiode fest. Die Höhe des folgenden Beitrags basiert erstens auf der Höhe des Beitrags aus der Vorperiode (Ziff. 1 Bst. a). Ist während der Vorperiode gemäss Artikel 10 eine verhältnismässige Anpassung des Beitrags aufgrund eines Beitritts oder Austritts eines EU-Mitgliedstaats erfolgt, wird diese beim folgenden Beitrag berücksichtigt. Um die Kaufkraft des Beitrags zu erhalten, wird der Beitrag der Vorperiode zweitens an die aufgelaufene Inflation angepasst (Ziff. 1 Bst. b). Das genaue Vorgehen dazu ist in Anlage 1 geregelt. Da der Beitrag in Franken festgelegt ist, erfolgt dieser Ausgleich zunächst anhand der Inflation in der Schweiz. Ein Ausgleichsfaktor berücksichtigt zudem die Abweichung zwischen der Schweizer Inflation und der Inflation in den Partnerstaaten, soweit diese nicht durch die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wird. Der daraus resultierende Betrag kann drittens aus politischen Überlegungen innerhalb einer Bandbreite von 10 % erhöht oder reduziert werden (Ziff. 1 Bst. c).

Anhang I regelt zudem, dass der Anteil des Schweizer Beitrags, der für den Bereich Kohäsion bestimmt ist, mindestens 90 % des jeweiligen Beitrags ausmachen muss (Ziff. 2). Damit sind jeweils höchstens 10 % des Schweizer Beitrags für den Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen vorgesehen.

Innerhalb des Bereichs Kohäsion sind 90 % der Mittel für die Umsetzungsabkommen reserviert (Ziff. 3). Damit sind jeweils höchstens 10 % vorgesehen für den Eigenaufwand von derzeit bis zu 5 % und für weitere Unterstützungsmassnahmen, die entweder die Schweiz selbst verwaltet oder in relevante Finanzierungsinstrumente einfliessen.

Schliesslich legt Anhang I fest, dass der im Bereich Kohäsion für die Umsetzungsabkommen reservierte Betrag gemäss dem Verteilschlüssel in Anlage 2 den Partnerstaaten zugewiesen wird (Ziff. 4).

Die Aufnahme verbindlicher Bestimmungen über die Höhe und Aufteilung des regelmässigen Schweizer Beitrags beruht auf einem Interessenausgleich. Die EU erhält die Sicherheit, dass die Schweiz die Partnerstaaten zukünftig regelmässig mit Beiträgen in bestimmter Höhe unterstützt. Demgegenüber erhält die Schweiz Sicherheit und Planbarkeit über diese Elemente, da insbesondere der Entwicklung der Beitragshöhe klare Grenzen gesetzt werden. So kann die EU zukünftig keine andere Berechnungsmethode für die Höhe des Schweizer Beitrags – wie beispielsweise eine anteilsmässige Beteiligung an ihren Kohäsionsgeldern – fordern. Für die Schweiz ist diese Rechtssicherheit von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Anlage 1 – Methode zur Bestimmung der Anpassung gemäss Anhang I Absatz 1 Buchstabe (b)