Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Anlage 1 legt die Methode zur Berechnung des Inflationsausgleichs fest. Die Anpassung an die Inflation erfolgt auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI). Dafür wird zum Zeitpunkt der Berechnung die Differenz zwischen dem arithmetischen Mittel der Schweizer Inflation der letzten zwölf Monate und dem arithmetischen Mittel der Schweizer Inflation im ersten Jahr der vorangegangenen Beitragsperiode ermittelt. Langfristig ist zu erwarten, dass mit dieser Anpassung die Kaufkraft des Schweizer Beitrags erhalten bleibt.
Um kurzfristige Schwankungen, wie eine starke Aufwertung des Frankens, auszugleichen, wird in einem weiteren Schritt ein Ausgleichsfaktor berechnet. Dieser Ausgleichsfaktor korrigiert die Differenzen zwischen der Inflation in der Schweiz und der Inflation in den Partnerstaaten, sofern diese nicht bereits durch die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wurden. Der Ausgleichsfaktor misst die Entwicklung des realen Wechselkurses der Partnerstaaten gegenüber der Schweiz. Er widerspiegelt die reale Auf- oder Abwertung, die die Partnerstaaten in der vorhergehenden Beitragsperiode erfahren haben. Wenn sich der Franken zum Beispiel stärker aufwertet, als die Unterschiede in der Inflation dies erwarten liessen, so würde der Ausgleichsfaktor die Inflationsanpassung nach unten korrigieren. Der Ausgleichsfaktor wird durch die Europäische Kommission basierend auf Daten vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat), der Europäischen Zentralbank, den Zentralbanken der Partnerstaaten und/oder der Schweizerischen Nationalbank berechnet. Sie teilt die Berechnung mit der Schweiz über den Gemischten Ausschuss.
Anlage 2 – Verteilschlüssel für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion
Anlage 2 legt fest, wie der Verteilschlüssel für die Aufteilung der Beitragsmittel im Bereich Kohäsion auf die jeweiligen Partnerstaaten berechnet wird. Die Berechnung orientiert sich, wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen, weitgehend an der Methode zur Ermittlung der länderspezifischen Anteile der EU-Kohäsionszahlungen. Massgebend hierfür ist der Bevölkerungs- und Flächenanteil des Partnerstaats im Vergleich zu allen Partnerstaaten, wobei bei sehr hoher Bevölkerungsdichte nur der Bevölkerungsanteil berücksichtigt wird. Anschliessend erfolgt eine Verringerung oder Erhöhung der so erhaltenen Prozentsätze durch einen Koeffizienten mit dem Ziel, wirtschaftlich schwächere Partnerstaaten stärker zu berücksichtigen und wirtschaftlich stärkere entsprechend weniger zu gewichten. Abschliessend werden die Anteile so neu skaliert, damit ihre Summe 100 % ergibt.
Anhang II – Erster finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für die Periode 2030–2036
Anhang II legt die Modalitäten für den ersten Beitrag unter dem Beitragsabkommen fest. Die Schweiz leistet in der Beitragsperiode von 2030–2036 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 350 Millionen Franken. Die Umsetzungsperiode startet gleichzeitig mit der Beitragsperiode ab 2030 und läuft über zehn Jahre bis 2039. Die Schweiz kann bis zu 5 % des Gesamtbeitrags für ihre eigenen Verwaltungskosten verwenden (Eigenaufwand). Für den Swiss Expertise and Partnership Fund (SEPF) können bis zu 2 % des Gesamtbeitrags verwendet werden. Der SEPF wird für Schweizer