Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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den Umfang der Partnerschaft und Zusammenarbeit der Schweiz und der EU in diesem Zeitraum, wie er in der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweiz und der EU festgehalten wird (s. Ziff. 1.3.4). Zwischen dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und dem Start der Beitragsperiode des ersten Schweizer Beitrags unter dem Beitragsabkommen am 1. Januar 2030 beträgt die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung jährlich 350 Millionen Franken. Bei einem unterjährigen Inkrafttreten würde die Höhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung anteilsmässig berechnet. Die Gesamthöhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung wird entsprechend im MoU aufgeführt werden.
Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird ausschliesslich im Bereich Kohäsion über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Start der Beitragsperiode 2030 umgesetzt. Die weiteren Bestimmungen, wie jene zur Auswahl der Partnerstaaten, zur Verteilung der Mittel und zu den thematischen Schwerpunkten, entsprechen jenen für den Bereich Kohäsion in Anhang II. Die spezifischen Modalitäten werden in einem MoU ein Jahr nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens festgehalten.
Schiedsgerichtsprotokoll
Das Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens beruht auf dem Schiedsgerichtsmodell für die Binnenmarktabkommen. Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen unter Ziffer 2.1.5.4.2 und Ziffer 2.1.5.4.3 verwiesen werden. Aufgrund der von den Binnenmarktabkommen abweichenden Natur des Beitragsabkommens, das keine Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt bezweckt (s. Erläuterungen zu Art. 16), bestehen folgende drei Abweichungen.
Erstens sieht das Streitbeilegungsverfahren des Beitragsabkommens, wie in den Erläuterungen zu Artikel 16 dargestellt, keinen Beizug des EuGH durch das Schiedsgericht vor. Dementsprechend beinhaltet das Schiedsgerichtsprotokoll auch keine Bestimmungen, welche einen Beizug des EuGH durch das Schiedsgericht regeln (für die institutionelle Elemente s. insb. Art. III.9 der Anlage des institutionellen Protokolls des Luftverkehrsabkommens über das Schiedsgericht [AnlSchG-IP-LVA]).
Zweitens wird mit dem Beitragsabkommen kein EU-Recht übernommen und es enthält auch nicht das (gemäss den neuen institutionellen Regeln) für die Binnenmarktabkommen vorgesehene Prinzip der einheitlichen Auslegung und Anwendung. Daher ist auch die Bestimmung zum anwendbaren Recht im Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens nicht identisch mit derjenigen in den Schiedsgerichtsregeln der Binnenmarktabkommen. Nach Art. IV.3 Abs. 1 Schiedsgerichtsprotokoll setzt sich hier das anwendbare Recht zusammen aus dem Beitragsabkommen sowie den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, die zwischen den Parteien bei der Auslegung von Verträgen anwendbar sind (für die Regelung in den Binnenmarktabkommen s. Art. IV.3 AnlSchG-IP-LVA).
Drittens sieht das Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens im Vergleich zu den Regeln für die Binnenmarktabkommen zwei zusätzliche Konstellationen vor, in denen die Verfahrensfristen halbiert werden: Zum einen, wenn die Frist für den Abschluss des MoU in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c beziehungsweise in Artikel 18