Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 573Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 6, überschritten wird (Art. III.8 Abs. 3 Bst. b), und zum anderen, wenn innert der in Artikel 5 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 7, gesetzten Fristen überhaupt kein Umsetzungsabkommen abgeschlossen wurde (Art. III.8 Abs. 3 Bst. c). In diesen Fällen wäre die Umsetzung eines Beitrags grundsätzlich in Frage gestellt, was die Halbierung der Fristen rechtfertigt. Die beiden anderen Konstellationen, in denen halbierte Verfahrensfristen gelten – dringliche Fälle (Art. III.8 Abs. 3 Bst. a) und bei Vereinbarung zwischen den Parteien (Art. III.8 Abs. 3 Bst. d) – sind auch in den Schiedsgerichtsregeln der Binnenmarktabkommen vorgesehen.
2.10.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses
Für die Umsetzung des Beitragsabkommens ist ein neues Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa (nachstehend «Kohäsionsbeitragsgesetz») notwendig. Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, welches als Grundlage für den Erweiterungsbeitrag und den Kohäsionsteil des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten gedient hat, war befristet und ist per 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Neu basiert der Schweizer Beitrag auf dem Beitragsabkommen mit der EU. Das Kohäsionsbeitragsgesetz spezifiziert daher nur jene innerstaatlichen Aspekte, die für die Umsetzung der auf dem Beitragsabkommen basierenden Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa notwendig sind. Gestützt auf das Gesetz soll eine Verordnung die verwaltungsinterne Organisation und Koordination regeln.
Gemäss dem Beitragsabkommen kann im Rahmen des Schweizer Beitrags neben der Stärkung der Kohäsion auch auf andere wichtige gemeinsame Herausforderungen reagiert werden. Für den ersten Beitrag unter dem Beitragsabkommen 2030–2036 wurde erneut das Thema Migration als wichtige gemeinsame Herausforderung definiert (s. Anhang II des Beitragsabkommens). Die Beiträge für Unterstützungsmassnahmen im Bereich Migration stützen sich dabei wie bisher auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998523 (AsylG). In Zukunft sollen Beiträge zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen (z. B. Migration) weiterhin auf eine separate Gesetzesgrundlage gestützt werden.
2.10.7.1 Umsetzungsgesetzgebung
Das neue Kohäsionsbeitragsgesetz regelt die innerstaatliche Umsetzung des Beitragsabkommens im Bereich Kohäsion. Es konzentriert sich auf das Ziel des Beitragsabkommens, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in den wirtschaftlich schwächeren EU-Mitgliedstaaten zu verringern (Kohäsion). Die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen für die Bewältigung anderer gemeinsamer Herausforderungen befinden sich in anderen Bundesgesetzen. Wie das Beitragsabkommen ist auch das neue Kohäsionsbeitragsgesetz zeitlich nicht befristet. Die einzelnen Beiträge und die entsprechenden Verpflichtungskredite werden aber jeweils befristet.
Das Kohäsionsbeitragsgesetz hält fest, wie die Schweiz die in Artikel 3 Buchstabe f des Beitragsabkommens vorgesehenen Programme und Projekte unterstützt. Es regelt
523 SR 142.31