Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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zu integrieren, den er am 23. Februar 2022 verabschiedete und der als Grundlage für die exploratorischen Gespräche und später für die Verhandlungen mit der EU diente. Anders als beim Entwurf des institutionellen Rahmenabkommens wollte der Bundesrat die institutionellen Elemente nun jeweils in den verschiedenen Binnenmarktabkommen durch einen sektoriellen Ansatz verankern.
Die zentralen Punkte der ausgehandelten institutionellen Elemente sind die Folgenden:
– Gemäss dem sektoriellen Ansatz wurden die institutionellen Elemente in die bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen sowie analog, soweit für dessen Funktionieren erforderlich, ins Gesundheitsabkommen integriert. Es gibt kein horizontales Rahmenabkommen mehr, wie es bis 2021 Gegenstand der Verhandlungen war. Dies ermöglicht es, die institutionellen Elemente besser an die Besonderheiten der einzelnen Abkommen anzupassen, den spezifischen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen und neue Verknüpfungen zwischen den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen im Hinblick auf eine Kündigung zu vermeiden (abgesehen von der Lebensmittelsicherheit, die Teil des Landwirtschaftsabkommens ist). Es gibt somit keine «Super-Guillotine-Klausel».
– Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich und die in den Abkommen definierten Ziele und gewährleistet eine regelmässige Aktualisierung der Binnenmarktabkommen, wodurch die Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt gesichert ist. Für jede Aktualisierung ist weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich (kein Automatismus). Die verfassungsmässigen Verfahren der Schweiz werden eingehalten, insbesondere durch ausreichend lange Fristen. Die wesentlichen Interessen der Schweiz werden durch Ausnahmen gewahrt. Für jedes der Binnenmarktabkommen sind die vitalen Interessen der Schweiz (z. B. Verlagerungspolitik im Bereich Landverkehr, Lohnschutz im Bereich Personenfreizügigkeit, Reservekraftwerke im Bereich Strom) durch entsprechende Ausnahmen abgesichert. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Ausnahmen ist klar definiert, ebenso wie jene der Absicherungen und der Prinzipien im Bereich der Personenfreizügigkeit und des Lohnschutzes (s. Ziff. 2.3.6).
– Der Streitbeilegungsmechanismus legt einen rechtlichen Rahmen fest, der es der Schweiz erlaubt, ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Kann während der diplomatisch-politischen Phase im Gemischten Ausschuss (GA) keine Lösung gefunden werden, entscheidet ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht (SchG) über die Streitfälle. Das SchG zieht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nur dann bei, wenn es um die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs geht und sofern dies für die Beilegung des Streitfalls relevant und notwendig ist. Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das SchG, und der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. Auch der Entscheid über den Streitfall obliegt in allen Fällen stets dem SchG.