Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung der institutionellen Protokolle des FZA, des LandVA, des LuftVA und des MRA. Betreffend die Genehmigung des Stromabkommens, des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und des Gesundheitsabkommens siehe die Ziffern 2.11.1, 2.12.1 bzw. 2.13.1.
2.1.2 Ausgangslage
2.1.2.1 Institutionelle Elemente in den bestehenden Binnenmarktabkommen
Im Zusammenhang mit den Binnenmarktabkommen werden vor allem jene Bestimmungen als «institutionelle Elemente» angesehen, die sich auf die Aktualisierung der Abkommen aufgrund der Weiterentwicklung des Rechts der Parteien, ihre Auslegung, ihre Anwendung und ihre Überwachung sowie die Streitbeilegung beziehen.
Die aktuellen institutionellen Bestimmungen in den fünf bestehenden Binnenmarktabkommen ähneln sich, wobei aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Abkommen gewisse Unterschiede bestehen.49 Im Folgenden werden diese institutionellen Bestimmungen summarisch und allgemein beschrieben:
- Äquivalenz oder Integration des Rechts: Das LandVA, das MRA und das Landwirtschaftsabkommen beruhen heute auf dem Grundsatz der Äquivalenz des Rechts der Schweiz und der EU. Konkret werden diese Abkommen in der Regel aktualisiert, wenn sich das EU-Recht ändert. Die Schweiz passt ihre Gesetzgebung entsprechend an, damit sie das Ziel der Äquivalenz mit dem EU-Recht erreicht. Das LuftVA beruht auf dem Grundsatz der Integration. Die in diesem Bereich geltenden EU-Rechtsakte werden in gemeinsame Regeln der Parteien überführt. Das FZA beruht theoretisch auf dem Grundsatz der Äquivalenz, in der Praxis folgten die bisherigen Anpassungen jedoch dem Grundsatz der Integration.
- Auslegung: Soweit die Anwendung der Abkommen EU-Rechtsbegriffe impliziert bzw. die Bestimmungen der Abkommen und der darin enthaltenen EU-Rechtsakte materiell mit den EU-Vorschriften identisch sind, ist gemäss den Abkommen die vor deren Unterzeichnung ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Was die Rechtsprechung des EuGH anbelangt, die nach der Unterzeichnung ergangen ist, sind Informationsaustausch- und Beratungsverfahren vorgesehen.
- Anwendung und Überwachung: Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der in den Abkommen festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen. Jede Partei ist für die ordnungsgemässe Umsetzung der Abkommen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich (Zwei-Pfeiler-Modell). Das LuftVA enthält besondere Regelungen zur Anwendung und Überwachung, insbesondere indem es den EU-Institutionen bestimmte Befugnisse einräumt.
49 BBl 1999 6156 ff.