Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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– Leistet eine Partei dem Entscheid des SchG nicht Folge, müssen die Aus-

gleichsmassnahmen der anderen Partei verhältnismässig sein und sich auf die Binnenmarktabkommen beschränken. Es ist damit möglich, Ausgleichsmassnahmen im Rahmen eines anderen Binnenmarktabkommens als dem von der Streitigkeit betroffenen Abkommen zu ergreifen (ausser im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens [s. letzter Spiegelstrich]). Sie dürfen jedoch nicht in anderen Bereichen getroffen werden, zum Beispiel bei der Zusammenarbeit im Bereich der Programme. Die Parteien können sich an das SchG wenden, um die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen beurteilen zu lassen. Sie können vor dem Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen das SchG anrufen, um eine Verlängerung der automatischen aufschiebenden Wirkung von drei Monaten bis zum endgültigen Entscheid über die Verhältnismässigkeit zu beantragen.

– Die einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sowie deren

Überwachung werden von der Schweiz und der EU jeweils auf dem eigenen Hoheitsgebiet gewährleistet (Zwei-Pfeiler-Modell). Die Zuständigkeiten des Bundesgerichts und der Schweizer Gerichte sowie des EuGH und der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Auslegung der Abkommen im Einzelfall bleiben gewahrt. Die Parteien behalten zudem die Autonomie ihrer Gerichte betreffend die Auslegung ihres eigenen Rechts. Die Kompetenzen der Schweizer Gerichte und des Bundesgerichts werden durch das Verhandlungsergebnis folglich nicht beeinträchtigt.

– Die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Abkommen liegt wie bis-

her bei den GA, in denen die Schweiz und die EU paritätisch vertreten sind und ihre Entscheide einstimmig fällen.

– Die Schweiz kann Einfluss auf den Rechtsetzungsprozess nehmen, indem

sie bei allen Rechtsakten, die in den Geltungsbereich der Abkommen fallen, an den Rechtsetzungsverfahren der EU teilnimmt (Decision Shaping).

– Die Schweiz kann zudem Einfluss auf die Gerichtsverfahren der EU neh-

men, da sie bei Auslegungsfragen, die sich auf die Schweiz auswirken, beim EuGH Schriftsätze einreichen oder Stellungnahmen abgeben kann.

– Für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist eine Sonderregelung

vorgesehen: Aufgrund des Verhandlungsergebnisses besteht das Landwirtschaftsabkommen aus zwei separaten Teilen – einem Agrarteil und einem Teil zur Lebensmittelsicherheit. Die Binnenmarktaspekte sind in Zukunft ausschliesslich im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit enthalten. Im Agrarteil gibt es also keine dynamische Rechtsübernahme, und der Streitbeilegungsmechanismus beschränkt sich auf ein SchG ohne irgendeine Rolle für den EuGH. Ausserdem können Ausgleichsmassnahmen bei Verstössen gegen den Agrarteil nur im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens getroffen werden, und bei Streitigkeiten in Bezug auf die anderen Binnenmarktabkommen können keine Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens getroffen werden.