Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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tei fest, dass die andere Partei die in diesen Abkommen festgelegten Verpflichtungen nicht einhält oder einen Entscheid des GA nicht umsetzt, kann die geschädigte Partei nach Beratungen im GA geeignete Massnahmen ergreifen, um das Gleichgewicht der Abkommen wiederherzustellen. Das MRA sieht vor, dass eine Partei, die feststellt, dass die andere Partei die Bestimmungen des Abkommens nicht einhält, nach Konsultation im GA die Anwendung von Anhang 1 des Abkommens ganz oder teilweise aussetzen kann.
2.1.2.2 Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen
Die Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen sind Gegenstand eines ausführlichen Berichts des Bundesrates vom 26. Mai 202150. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte dieses Berichts zusammengefasst.
2006 zog der Bundesrat offiziell die Möglichkeit eines «Rahmenabkommens» in Erwägung, um den bilateralen Weg mit der EU zu festigen. 2007 beschloss er, die Zweckmässigkeit eines solchen Abkommens zu prüfen. Damit kam er einem Wunsch des Parlaments nach, das die Prüfung der Zweckmässigkeit und Machbarkeit eines solchen Abkommens seit 2002 wiederholt gefordert hatte. Die EU bekundete auch Interesse an einem «Rahmenabkommen», was in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2008 bestätigt wurde. Darin wurde das Ziel der EU für die Einrichtung eines institutionellen Mechanismus für die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU festgelegt. Aber erst 2010 setzten die Schweiz und die EU eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein, um die Möglichkeit eines «Rahmenabkommens» auf technischer Ebene zu sondieren. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden trotz grösserer Differenzen als ermutigend angesehen. Sie erlaubten es der Schweiz, ihre Strategie sowie ihre Grundsätze für eine institutionelle Lösung festzulegen. Angesichts eines steigenden Drucks seitens der Europäischen Kommission, die institutionellen Fragen vor weiteren Fortschritten bei den offenen Dossiers zu klären, arbeitete die Schweiz 2012 zuhanden der EU Vorschläge für eine institutionelle Lösung aus. Dieser Austausch brachte die Diskussionen auf technischer Ebene wieder in Gang und ermöglichte es der Schweiz und der EU, 2013 ein gemeinsames «Non-Paper» mit drei möglichen Verhandlungsoptionen zu definieren. Die Schweiz und die EU bevorzugten die Option mit einem Zwei-Pfeiler-Modell, bei dem die Schweiz und die EU je selbständig für die Auslegung und Überwachung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verantwortlich sind, wobei dem EuGH eine Rolle bei der Streitbeilegung eingeräumt wird.
Auf dieser Grundlage wurden 2014 Verhandlungen aufgenommen. Zwischen 2014 und 2018 trafen sich die Delegationen der Schweiz und der EU regelmässig im Rahmen formeller Verhandlungsrunden. Obwohl bei diesen Verhandlungen Kompromisse erzielt wurden, insbesondere bezüglich der institutionellen Mechanismen, konnte für bestimmte materielle Fragen im Zusammenhang mit dem FZA, das heisst mit der Richtlinie 2004/38/EG und den flankierenden Massnahmen (FlaM) im Bereich des Lohnschutzes, keine Lösung gefunden werden.
50 www.eda.admin.ch/europa > Bilateraler Weg > Überblick bilateraler Weg > Institutionelles Abkommen (bis 2021) > Informationen und Dokumente zum Institutionellen Abkommen.