Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Der Geltungsbereich des Stromabkommens ist auf Produktion, Handel, Übertragung und Vertrieb von Strom begrenzt. Der Verbrauch soll vom Geltungsbereich ausgenommen werden, da die Schweiz die detaillierten Vorgaben der EU im Bereich (Gebäude-)Energieeffizienz nicht übernehmen will und die Förderung des sparsamen und rationellen Energieverbrauchs, unter anderem bei den Kantonen nicht von völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen betroffen werden soll.
Die Schweiz soll in die technischen Prozesse zum Betrieb des europäischen Stromsystems und in die Kooperation der EU zur Stromkrisenvorsorge und -bewältigung integriert werden.
Gemäss Verhandlungsmandat des Bundesrates zum Stromabkommen vom 8. März 2024 sind im Strombereich insbesondere die folgenden wichtigen Interessen der Schweiz im Strombereich zu wahren:
– Haushalte und Unternehmen unter einer gewissen Verbrauchsschwelle sollen auch mit der vollständigen Strommarktöffnung das Recht haben, in einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen zu verbleiben oder in diese zurückzukehren.
– Die zusätzlichen Vorgaben zur Entflechtung der Verteilnetzbetreiber* (VNB) müssen verhältnismässig sein und diese Betreiber und Stromversorger sollen in öffentlicher Hand verbleiben und in öffentlich-rechtliche Einrichtungen integriert bleiben können. Der Aufwand zur Entflechtung der kleinen VNB in einer Gruppe muss tragbar sein.
– Die Möglichkeit der Schweiz, notwendige Reserven wie beispielsweise Reservekraftwerke oder Wasserkraftreserven zur Wahrung der Versorgungssicherheit einzurichten.
– Die wichtigsten bestehenden staatlichen Beihilfen der Schweiz im Strombereich, namentlich für die Produktion von erneuerbarem Strom, sollen angemessen abgesichert werden.
– Grundsätzlich soll im Vergleich zu den vergangenen Verhandlungen keine zusätzliche Aufnahme von EU-Umweltrecht erfolgen.
– Die Schweiz akzeptiert kein unrealistisches Ziel in Bezug auf den Ausbau von erneuerbaren Energien. Die Übernahme von Normen in diesem Bereich soll auf das Funktionieren des Strombinnenmarktes beschränkt sein.
– Die kantonalen Hoheiten im Strombereich sind zu wahren.
– Es soll keine Vorschriften betreffend die Vergabe von Konzessionen für Wasserkraftwerke geben.
– Für die noch bestehenden Einspeisevorränge für Strom aus französischen Kernkraftwerken und für Grenzwasserkraftwerke braucht es eine ausgewogene Ablösung.