Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 608Fedlex · Erläuternder Bericht

– Die Umsetzung des Stromabkommens im nationalen Recht muss innert hinreichend langen Fristen und in einem nach Sachgebiet gestaffelten Ansatz möglich sein.

– Die Aufnahme einer Evolutivklausel zur Erweiterung des Stromabkommens auf Wasserstoff soll geprüft werden.

2.11.3.2 Handlungsbedarf

Die EU-Strombinnenmarktintegration schreitet kontinuierlich voran. Durch die Elektrifizierung des Energiesystems und den Ausbau der erneuerbaren Energien nehmen die grenzüberschreitenden Stromflüsse zu. Dadurch steigen die Kosten und Risiken der fehlenden Integration der Schweiz in den EU-Strombinnenmarkt in zunehmender Weise. Mit dem Stromabkommen kann die Integration der Schweiz ins europäische Stromsystem völkerrechtlich abgesichert werden. Dies sichert die Verfügbarkeit der Strom-Grenzkapazitäten zum Austausch und Handel von Strom, stärkt die Versorgungssicherheit und vereinfacht den sicheren Netzbetrieb.

2.11.3.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Weiterführen der privatrechtlichen Kooperation (Private, technische Verträge)

Mangels Stromabkommen sichert die Swissgrid die technische Kooperation mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern mit privatrechtlichen Verträgen ab. Es ist durchaus möglich, dass diese Kooperation auch in Zukunft im Interesse der Schweiz funktionieren wird. Für diese Zusammenarbeit ist die Schweiz aber auf das Wohlwollen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten angewiesen. Aufgrund der Optimierung der Stromversorgung im Binnenmarkt in immer grösseren Räumen und Regionen und der zunehmenden Anzahl involvierter Akteure und Interessensvertreter besteht aber das Risiko, dass für die Schweiz wichtige Lösungen aufgrund politischer Erwägungen der EU oder prozeduraler Erfordernisse des EU-Rechts nicht mehr rechtzeitig getroffen werden können. Die privatrechtliche, technische Kooperation kann ein Stromabkommen insbesondere auch bezüglich Netzsicherheit nicht vollumfänglich ersetzen.

Abkommen mit der EU zur Kooperation bei Versorgungssicherheit und Netzbetrieb ohne Marktzugang (Bilaterales technisches Abkommen)

Die EU lehnt ein Abkommen mit der Schweiz nur zur Sicherung der Kooperation bei der Versorgungssicherheit und beim Netzbetrieb ohne Marktzugang ab. Für die EU ist der Strombinnenmarkt das wesentliche Element zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Die Bereiche Markt und Netz sind im EU-Recht eng verknüpft und können nicht konsequent voneinander separiert werden. Deshalb ist gemäss EU ein bilaterales technisches Abkommen über die Versorgungssicherheit und den Netzbetrieb ohne Marktzugang nicht möglich. Des Weiteren hat auch die Schweiz ein Interesse am Zugang zum EU-Strombinnenmarkt, um bspw. ihre flexible Wasserkraft besser vermarkten zu können.