Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der Strombereich umfasst im Abkommen die Produktion, den Handel, die Übertragung und der Vertrieb von Strom. Der Verbrauch von Strom wird nicht erfasst. Auch sind weitere energierelevante Themen wie Klima, Green Deal, Sektorkopplung undintegration, Mobilität, Gebäudebereich, Gas oder Wasserstoff nicht vom Stromabkommen betroffen.

Mit dem Stromabkommen gelten für den Schweizer Strommarkt grundsätzlich die Vorgaben des EU-Stromacquis namentlich hinsichtlich Marktordnung, Netzregulierung, Versorgungssicherheit, Kooperation, Verantwortlichkeiten und Rollen. Das Abkommen regelt für die Schweiz spezifische Ausnahmen und Präzisierungen beispielsweise zur Organisation von ÜNBs und VNBs, für die Grundversorgung, für die Versorgungssicherheit sowie für Energieressourcen und die Wasserkraft.

Zur Gewährleistung von gleichen Wettbewerbsbedingungen werden für die Schweiz mit dem Stromabkommen Regeln über staatliche Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens festgelegt. Entsprechend verpflichtet sich die Schweiz, ein mit demjenigen der EU äquivalentes, aber eigenständiges Beihilfeüberwachungssystem einzurichten. Dabei sind eine Schweizer Überwachungsbehörde und Schweizer Gerichte für die Überwachung von Schweizer Beihilfen zuständig (Zwei-Pfeiler-Ansatz). Die für die Schweiz wichtigsten Fördersysteme für erneuerbare Energien und Umwelt beziehungsweise Gewässerschutz werden im Abkommen explizit als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

Bezüglich Umwelt verpflichten sich die Schweiz und die EU zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Umweltschutz im Strombereich. Die Schweiz übernimmt die im Strombereich relevanten Umweltrechtsakte der EU nicht ins nationale Recht, garantiert diesbezüglich aber mindestens das gleiche Niveau an Umweltschutz wie in der EU.

Im Bereich der erneuerbaren Energien verpflichten sich die Schweiz und die EU zur Kooperation namentlich in Bezug auf deren Ausbau und Förderung. Für die Schweiz gilt ein rechtlich unverbindliches, aber ambitioniertes Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 48,4 Prozent im Jahr 2030 (Anteil 2023: Rund 34,3 %).

Beim Ausbau und der Interoperabilität von Strominfrastrukturen verpflichten sich beide Parteien zu einer Kooperation namentlich bei der Erarbeitung von Netzentwicklungsplänen.

Als Binnenmarktabkommen enthält das Stromabkommen die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1), einschliesslich dynamischer Rechtsübernahme.

Zur Gewährleistung des ordentlichen Funktionierens und der effektiven Umsetzung des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss - bestehend aus Vertretern beider Vertragsparteien - eingerichtet, der im Konsens über die ihm durch das Abkommen übertragenen Aufgaben entscheidet.

Mit einer Evolutivklausel bekennen beide Parteien ihre Bereitschaft, eine Vertiefung der Zusammenarbeit über den Stromsektor hinaus zu prüfen, insbesondere in den Bereichen Wasserstoff und erneuerbare Gase.