Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.11.7). Diese weitergehenden Regeln müssen jedoch nur für VNB ab 100'000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden (wobei eine Gesamtkonzernbetrachtung relevant ist) angewandt werden und betreffen in der Schweiz rund 15 VNB. Für die restlichen Stromversorger bleibt es bei den heutigen Entflechtungsregeln. Das öffentliche Eigentum an den VNB wird in keiner Weise in Frage gestellt, womit keine Privatisierungen nötig sind. Zusätzlich wird, vor allem mit Relevanz für die öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen festgehalten, dass die Unternehmenssparten – wo das gewollt ist – öffentlich-rechtlich organisiert bleiben können (z. B. als Anstalten).
2.11.6.5 Marktöffnung und Grundversorgung (Art. 7)
Ein zentraler Teil des Stromabkommens ist die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Die Schweiz behält die Möglichkeit, flankierend zur Marktöffnung eine regulierte Grundversorgung mit regulierten Preisen für Haushalte und Unternehmen unter einer gewissen aber im Abkommen nicht näher bestimmten Verbrauchsschwelle weiterzuführen. Artikel 7 präzisiert das Recht der Schweiz, eine Grundversorgung beizubehalten, und zwar nicht bloss als Letztversorger-Aufgabe, und ergänzt, dass auch eine Preisregulierung zulässig ist (unter Vorbehalt des EU-Rechts). In vielen EU-Staaten kommt Preisregulierung in- und ausserhalb der Grundversorgung vor, und zwar in vielseitiger Ausgestaltung, also auch mit unterschiedlicher Eingriffstiefe was die Preisgestaltung anbelangt. Nach EU-Recht sind solche Preisregulierungen zwar als Übergangslösungen gedacht und befristet einzuführen, ein konkretes Ende der Fristen wird aber nicht geregelt. Somit kann die Schweiz eine regulierte Grundversorgung mit regulierten Preisen beibehalten, dies grundsätzlich bis auf weiteres beziehungsweise solange die Schweiz eine Regulierung für nötig hält.
2.11.6.6 Wegfall Vorränge und finanzielle Entschädigung (Art. 8)
Vorränge beziehungsweise Reservierungen, dank denen Stromlieferungen bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vorab bedient werden, stehen in Konflikt mit EU-Recht. In der EU wurden solche Vorränge bereits ab 2003, innert kurzen Fristen und ohne Entschädigungen, abgeschafft. Die Schweiz kennt noch solche Vorränge einerseits bei (privatrechtlichen) Langzeitverträgen zum Bezug von Strom aus Kernkraftwerken aus Frankreich oder für den Tausch von Strom aus Schweizer Wasserkraft und französischer Kernkraft sowie andererseits bei mehreren Grenzwasserkraftwerken, wo sich die Vorränge mitunter aus Staatsverträgen ergeben556. Für die erstere Gruppe (inkl. dem Grenzkraftwerk Emosson) entfallen die Vorränge mit Inkrafttreten des Stromabkommens (Art. 8 Abs. 1). Dafür erhalten die
556Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Re-
publik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson (SR 0.721.809.349.1])
Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Regelung gewisser Rechtsverhältnisse betreffend die künftige Ableitung des Rheines bei Kembs (SR
0.721.809.349.7])
Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreichüber die Verleihung der Wasserkräfte des Doubs bei Châtelot (SR 0.721.809.349.5)
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei (SR 0.721.809.454.2)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (SR