Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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das Abkommen ebenfalls erstreckt, beispielsweise die erneuerbaren Energien. Folglich fallen allfällige weitere direkt mit dem Strombereich verbundene Bereiche, die nicht im Abkommen aufgeführt sind, nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen ist nicht unmittelbar anwendbar auf das Bahnstromnetz. In der mit
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dem Abkommen übernommenen Richtlinie (EU) 2019/944 (nachfolgend Strombinnenmarkt-Richtlinie) finden sich keine expliziten Hinweise, wonach es von dieser erfasst ist. Das Bahnstromnetz in der Schweiz ist weitgehend von der Regulierung im StromVG ausgenommen, was so bleiben kann. Das System des Bahnstromnetzes ist auch in EU-Staaten, wie zum Beispiel in Österreich, in ähnlicher Weise geregelt wie in der Schweiz.
2.11.6.2 Nicht-Diskriminierung (Art. 3)
Artikel 3 stipuliert die Nicht-Diskriminierung als allgemeinen, das ganze Abkommen beherrschenden Grundsatz, wie er beispielsweise auch im Landverkehrsabkommen vorgesehen ist. Es schützt die Vertragsparteien vor diskriminierenden Massnahmen der anderen Seite. Zudem dürfen auch Rechtssubjekte nicht aufgrund der Nationalität beziehungsweise bei Unternehmen aufgrund des Sitzstaats diskriminiert werden.
2.11.6.3 Nationale Netzgesellschaft (Art. 5)
Das EU-Recht enthält drei Modelle (s. Ziff. 2.11.6.15.7) für die Entflechtung der ÜNB (Transmission System Operator, TSO), also die Trennung des Betriebs des Übertragungsnetzes von anderen Aktivitäten im Strombereich, wie Produktion und Handel (Davon können die Mitgliedsstaaten ein Modell auswählen. Artikel 5 nimmt zwei Aspekte der heutigen Realität zur nationalen Netzgesellschaft Swissgrid auf und erklärt sie (unter Vorbehalt des EU-Rechts) für weiterhin zulässig. Das betrifft einerseits die «schweizerische Beherrschung», die im StromVG mit der Vorgabe statuiert ist, dass es eine direkte oder indirekte Mehrheit durch die Kantone und Gemeinden geben muss. Andererseits wird der Umstand abgebildet, dass diese Mehrheit nur eine indirekte ist und es (im Besitz der öffentlichen Hand befindliche) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind, die die Aktien an Swissgrid halten. Bei der Umsetzung der EU-Vorgaben im StromVG werden die Grundlagen so geschaffen, dass sich Swissgrid zu einem unabhängigen ÜNB umorganisieren kann (s.Ziff. 2.11.7). Die El-Com wird Swissgrid unter diesem Modell zertifizieren, damit sie ihre Aufgaben binnenmarktkonform wahrnehmen kann.
2.11.6.4 Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB) (Art. 6)
Das EU-Recht schreibt beim Verteilnetz* eine im Vergleich zur in der Schweiz bereits bestehenden buchhalterischen und informatorischen Entflechtung weitergehende, organisatorische und rechtliche Entflechtung vor. Demnach ist der Netzbetrieb von den anderen Aktivitäten eines integrierten Unternehmens hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt zu trennen, nicht aber eigentumsmässig (s. Ziff.
555 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158, vom 14.6.2019, S. 125, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L 1711, 26.6.24.