Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 616Fedlex · Erläuternder Bericht

– Verordnung (EU) 1227/2011 über Grosshandelsmarktintegrität und -transparenz inklusive zugehöriger Durchführungsrechtsakt der Europäischen 553

Kommission

In Anhang V - Umwelt sind die für den Strombereich relevanten Rechtsakte der EU im Umweltbereich aufgelistet. Die Schweiz garantiert diesbezüglich im Sinne eines Äquivalenzansatzes mindestens das gleiche Niveau an Umweltschutz.

Anhang VI – Erneuerbare Energien listet die Rechtsakte der EU im Bereich erneuerbare Energien im Geltungsbereich des Stromabkommens auf, namentlich die Richtli-

554

nie (EU) 2018/2001 über die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energien inklusive zugehöriger delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission. Diese Richtlinie ist nur in Teilen auf die Schweiz anwendbar.

2.11.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Allgemeines zur Struktur des Abkommens

Das Stromabkommen gliedert sich in die Präambel, in einen Hauptteil und in mehrere Anhänge. Die Präambel erläutert die Beweggründe zum Abschluss des Stromabkommens und dient zu dessen Interpretation. Der Hauptteil enthält einerseits stromspezifische Regelungen zu Themen, die für die Schweiz innenpolitisch wichtig sind (z. B. zur Grundversorgung oder zur Entflechtung). Andererseits enthält er Regeln, die für die anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU, soweit relevant und enthalten, weitgehend gleich sind (z. B. staatliche Beihilfen und institutionelle Elemente). Die Anhänge befassen sich unter anderem mit dem EU-Acquis, der mit dem Abkommen für die Schweiz relevant wird (z. B. Anhang I zum EU-Strombinnenmarkt oder Anhang VI zu den erneuerbaren Energien), mit Sonderfragen (z. B. Anhang II zum Umgang mit Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz oder Anhang VII zum finanziellen Beitrag) und mit staatlichen Beihilfen (Anhänge III und IV).

2.11.6.1 Geltungsbereich (Art. 2)

Nach Artikel 2 ist der Geltungsbereich des Abkommens der Strombereich. Laut Definition im Abkommen besteht er aus Produktion, Handel, Übertragung und Vertrieb von Strom. Nicht erfasst sind hingegen der Stromverbrauch, was nicht zuletzt bei den Beihilferegeln relevant ist (s. Ziff. 2.11.6.10), oder der Gasbereich, was sich unter anderem insofern bemerkbar macht, als dass die Regeln über Transparenz und Integrität des Energiegrosshandels (REMIT) auf Strom beschränkt sind. Ebenso nicht erfasst ist der Bereich (Gebäude-)Energieeffizienz, womit diesbezüglich nicht in die kantonalen Hoheiten eingegriffen wird. Ausserdem gibt es mit dem Strombereich direkt verbundene, vom Abkommen abschliessend aufgeführte Bereiche, auf die sich

553 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, in der Fassung gemässe Anhang I des Stromabkommens.

554 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), in der Fassung gemässe Anhang I des Stromabkommens.