Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Rechte und Pflichten der Schweiz aus dem Stromabkommen gelten grundsätzlich und wo nicht anders geregelt ab Inkrafttreten des Stromabkommens. Für gewisse Aspekte regelt das Stromabkommen spezifische, teilweise längere Übergangsfristen für die Schweiz. Angesichts des Umfangs der geltenden Regeln im Strombinnenmarkt setzt die Schweiz das Abkommen (in Absprache mit der EU) in zwei zeitlich gestaffelten Paketen um, wobei das zweite Paket spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt sein muss. Das erste Paket enthält diejenigen Elemente, welche für das Funktionieren des Strombinnenmarktes notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Marktkopplung* (Market Coupling), die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher und Vorgaben für die Entflechtung von VNB. Das zweite Paket wird weitere und vor allem technische Elemente der Markt- und Netzregulierung enthalten (s. Ziff. 2.11.7)
Die im Kapitel 2.11.3 genannten Verhandlungsziele und die Vorgaben des Verhandlungsmandats des Bundesrates vom 8. März 2024 sind mit dem Verhandlungsergebnis vollumfänglich erfüllt.
2.11.5.1.1 Für das Stromabkommen relevante EU-Rechtsakte
Das Stromabkommen listet in Anhang I - Strommarkt die relevanten Rechtsakte der EU im Strombereich im Geltungsbereich des Stromabkommens auf. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Rechtsakte des EU Clean Energy Packages von 2019 inklusive zwischenzeitlicher Änderungen und dazugehöriger Durchführungsrechtsakte sowie delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission:
549
– Verordnung (EU) 2019/941 zur Risikovorsorge im Strombereich
550
– Verordnung (EU) 2019/942 zur Etablierung von EU ACER
– Verordnung (EU) 2019/943 zum Strombinnenmarkt inklusive zugehörige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen 551
Kommission und dabei insbesondere die Strom-Netzwerkcodes
– Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Regeln zum Strombinnenmarkt inklusive zugehöriger Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommis-552
sion
549 Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, in der Fassung gemäss Anhang I, des Stromabkommens.
550 Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), in der Fassung gemäss Anhang I, des Stromabkommens.
551 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), in der Fassung gemässe Anhang I des Stromabkommens.
552 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), in der Fassung gemässe Anhang I des Stromabkommens.