Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Vertragshalter während einer Übergangszeit von sieben Jahren eine finanzielle Entschädigung (oder bei einem früheren Vertragsende für diese kürzere Dauer). Bei den Grenzkraftwerken enthält das Stromabkommen eine Bagatellregelung, wodurch Grenzkraftwerke Vorränge von weniger als 65 Megawatt (MW) während 15 Jahren behalten können; bei einem vorherigen Ablauf der Konzessionen erlischt der Vorrang ebenfalls in diesem Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 3). Grenzkraftwerke mit Deutschland haben die Vorränge schon länger verloren, weil Deutschland die Vorränge für EUrechtswidrig hielt und nicht mehr mittrug. Die Verträge mit Wegfall des Vorrangs und finanzieller Entschädigung betreffen einzig die Grenze mit Frankreich; die Grenzkraftwerk-Bagatellfälle betreffen die Grenzen mit Frankreich, Italien und Österreich.

Die Einzelheiten des Übergangsregimes stehen in Anhang II. Die Regelung im Abkommen einschliesslich der Umsetzungsmethodik ist als abschliessend für die ganze Thematik zu betrachten. Es profitieren nur Verträge vom Regime, die in den Listen in Anhang II aufgeführt sind. Anhang II legt die Grundsätze des vorgesehenen Entschädigungsmechanismus fest. Für die Umsetzung braucht es aber erst noch eine Umsetzungs-Methodologie, die die Regulatoren Frankreichs und der Schweiz festlegen müssen (Anhang II ist also nicht «self-executing»). Gelingt dies nicht innert drei Monaten, kann der Gemischte Ausschuss mit der Lösungsfindung betraut werden; eine Verzögerung ändert aber nichts daran, dass die Vertragshalter ab Wegfall der Vorränge Anspruch auf die finanzielle Entschädigung haben. Die Entschädigung wird aus den Engpasserlösen aus der Vergabe der grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten an der französisch-schweizerischen Grenze finanziert.

2.11.6.7 Versorgungssicherheit und Reserven (Art. 9)

Artikel 9 handelt von der Versorgungssicherheit, deren Gewährleistung respektive Stärkung mit zu den wichtigsten Zielen des Abkommens gehört. Absatz 1 hält fest, dass die Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Austausch, gerade auch in Krisenzeiten, offenstehen. Beide Parteien verpflichten sich, auf Massnahmen, welche die Versorgungssicherheit gefährden, zu verzichten. Sie verpflichten sich insbesondere auch, auf ungebührliche Einschränkungen der grenzüberschreitenden Stromflüsse zu verzichten. Dieser Absatz sichert die Verfügbarkeit der Strom-Importkapazitäten rechtlich ab, worüber in der Schweiz aufgrund der EU-Vorgabe, wonach 70 Prozent der für den grenzüberschreitenden Stromhandel relevanten Netzkapazitäten dem Handel zur Verfügung zu stellen sind, zuletzt Unsicherheit herrschte. Eine Unsicherheit, die einer der Beweggründe zur Erstellung von Schweizer Reserven war.

Diese Absicherung reduziert für die Schweiz den Bedarf an inländischen Reserven. Solche bleiben aber auch unter einem Abkommen möglich, sofern sie notwendig, verhältnismässig und nicht-diskriminierend sind. Für die Ermittlung von deren Bedarf sind grundsätzlich die gleichen Regeln anwendbar, wie für die EU-Mitgliedsstaaten. Zusätzlich gesteht das Abkommen der Schweiz die Berücksichtigung besonderer Eigenheiten zu. Dies vergrössert den Spielraum in dieser Frage. Grund dafür, dass besondere Eigenheiten berücksichtigt werden können, ist einerseits der Umstand, dass die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Andererseits soll bei der Ermittlung des Reservebedarfs berücksichtigt werden, dass unter Umständen in den Nachbarländern Kernkraft oder Gas für die Stromproduktion nur beschränkt verfügbar sein können. Diese Bedenken sollen bei der Erstellung von Reserven in verhältnismässiger und vernünftiger