Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Weise berücksichtigt werden. Mit diesem zusätzlichen Spielraum konnte die Schweiz eine Ausnahme erreichen, die als solche in Artikel 27 Absatz 7 aufgeführt ist. Diese Ausnahme ist somit von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen. Das bedeutet, selbst wenn die Kriterien der EU dereinst strenger würden, bliebe es hinsichtlich der Schweiz bei der vereinbarten Ausnahmeregelung und die strengeren Kriterien müssten nicht in den Anhang des Abkommens integriert werden.
Absatz 4 hält eine Bestandsklausel beziehungsweise Übergangsbestimmung für die Anfangszeit des Stromabkommens fest. Die Schweiz hat 2022 mit der Erstellung von Reserven begonnen und führt diesen Prozess, auch angesichts der Ungewissheit über die Regelung des Verhältnisses zur EU, momentan weiter. Die Erstellung von Reserven muss mit zeitlichem Vorlauf passieren, da die Realisierung lange dauert. Mit der Übergangsbestimmung werden die Dispositionen geschützt, welche die Schweiz in der jetzigen Phase noch trifft. Reserven aus dieser Phase, die im Widerspruch zu den Regeln des Abkommens sind, müssen nach sechs Jahren eingestellt werden. Umgekehrt können vorbestehende Reserven, die im Einklang mit dem Abkommen sind, beibehalten werden.
In der EU ist es die Europäische Kommission, die Reserven der EU-Mitgliedsstaaten nach eingehender Prüfung der strom- und beihilferechtlichen Vorgaben genehmigt. Für die Schweiz entscheidet hinsichtlich Reserven unter dem Stromabkommen eine Schweizer Behörde (Anhang I, Ziff. 4, Bst. c), die mit der Umsetzungsvorlage definiert wird. Sollte es zu einem Streitfall kommen (s. Ziff. 2.1.6.4), können sich sowohl Fragen zum EU-Reserverecht sowie zu den ausgehandelten Schweizer Eigenheiten stellen. Im Falle der Einsetzung eines Schiedsgerichts würde dieses den EuGH nur soweit beiziehen, als dass sich Fragen des erwähnten EU-Rechts stellen sowie dies für die Beantwortung der Streitfrage relevant und notwendig ist. Die übrigen Aspekte, also zum Beispiel die verhältnismässige und vernünftige Berücksichtigung der Schweizer Eigenheiten, würde das Schiedsgericht dagegen allein beurteilen, das heisst ohne Einbezug des EuGHs. Der Entscheid im Streitfall selbst ist ebenfalls Sache des Schiedsgerichts.
2.11.6.8 Beteiligung an EU-Behörden und -Stellen (Art. 10)
Ohne Stromabkommen war die Schweiz in den letzten Jahren in zahlreiche europäische Prozesse, Gremien, Plattformen, usw. nicht eingebunden und wurde sukzessive aus diesen ausgeschlossen. Der Ausschluss betraf unter anderem die Marktkopplung für verschiedene Zeitfenster und teilweise die Regelenergie. Mit dem Abkommen sind die Schweiz und ihre Akteure voll teilnahmeberechtigt,deren Zugang ist gesichert, und zwar bei allen relevanten EU-Einheiten, EU-Behörden und Regionen etc. Als Nicht-EU-Staat hat die Schweiz durch diese Teilhabe zwar kein Mitentscheidungs- und Stimmrecht, sie kann bei der Weiterentwicklung des EU-Strommarkts aber in allen Bereichen mitgestalten (sog. Policy Shaping). Das ist zentral, weil viele relevante Entscheide im EU-Strombinnenmarkt im Konsens getroffen werden. Artikel 10 zählt deklaratorisch und beispielhaft die wichtigsten dieser Beteiligungen auf: jene der El-Com bei der ACER, jene von Swissgrid bei ENTSO-E und jene der VNB bei der EU DSO Entity (Distribution System Operator, DSO). Das Teilnahmerecht ergibt sich