Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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aus der Übernahme der entsprechenden EU-Rechtsakte in Anhang 1 und dem Abkommensprinzip, wonach die Schweiz und ihre Akteure gleich wie die Mitgliedstaaten und deren Akteure behandelt werden.

2.11.6.9 Energieressourcen und Wasserkraft (Art. 11)

Artikel 11 stellt klar, dass die Schweiz ihren Energiemix selbständig festlegen kann. Damit wahrt sich die Schweiz insbesondere die Möglichkeit, weiterhin auf einheimische Kernkraft zurückgreifen zu können. Weiter haben die Kantone das Recht, weiterhin eigenständig zu bestimmen, wie ihre Energieressourcen genutzt werden. Damit können die Kantone weiterhin selbstständig festlegen, auf welche Energien und welchen Energiemix sie setzen möchten. Diese Autonomie gilt insbesondere für die Wasserkraft. Das Stromabkommen enthält keine Vorgaben zur Wasserkraft, also auch hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen oder des Wasserzinses. Ein obligatorischer EU-Standard, wonach die Mitgliedstaaten Wasserkraftkonzessionen per Ausschreibung vergeben müssen, existiert nicht. Darüber hinaus sind die EU-Rechtsakte, welche Regeln dazu beinhalten (z.B. Konzessionsrichtlinie (EU) 2014/23)557, nicht Teil des Abkommens. Die EU könnte somit auch in Zukunft nicht argumentieren, dass die Konzessionsrichtlinie oder ihr Nachfolgerechtsakt im Anwendungsbereich des Abkommens sei. Denn wenn dem so wäre, hätte die Konzessionsrichtlinie bereits heute ins Abkommen aufgenommen werden müssen. Ebenfalls nicht in Frage gestellt ist der Wasserzins. Weiter stellt Artikel 11 klar, dass das Abkommen des öffentlichen Eigentums an Produktionsanlagen, zu denen auch Wasserkraftanlagen gehören, nicht entgegensteht. Somit erfordert das Stromabkommen keine Privatisierungen.

2.11.6.10 Staatliche Beihilfen (Art. 12-19)

Als level-playing-field-Materie deckt das Stromabkommen auch die staatlichen Beihilfen ab. Diese Vorschriften regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Die Vorschriften sind weitgehend identisch mit denjenigen der beiden anderen Binnenmarktabkommen mit Beihilfebestimmungen, namentlich dem Landverkehrs- und dem Luftverkehrsabkommen - mit der Ausnahme von einzelnen sektoriellen Rechtsakten- und werden in Kapitel 2.2 allgemein erläutert. Eine wichtige Determinante für das Beihilferecht ergibt sich aus der Definition des Geltungsbereichs des Stromabkommens. Dass dieser insbesondere den Stromverbrauch nicht erfasst (Art. 2), bestimmt wiederum den Geltungsbereich der Beihilferegeln (Ziff. 2.2.5.3). Somit fallen zum Beispiel zahlreiche Fördermassnahmen für Stromgrossverbraucher oder nationale und kantonale Systeme zur Förderung von Energieeffizienz oder dem rationellen Stromverbrauch nicht unter das Stromabkommen, dies im Unterschied zu den EU-Staaten.

Zu den völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen gehören ferner die Anhänge III und IV sowie eine gemeinsame Erklärung, welche dem Abkommen beigefügt ist. Anhang III hält für die sechs wichtigsten bestehenden Schweizer Beihilferegelungen im Strombereich fest, dass sie beihilferechtskonform sind (Legalausnahmen): bei den er-

557 ABl L 94 28.03.2014, S. 1