Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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neuerbaren Energien die gleitende Marktprämie und die Investitionsbeiträge (inklusive Reduktion des Wasserzinses in Fällen von Investitionsbeiträgen), die Betriebskostenbeiträge für Biomasse und die Garantien für die Geothermie sowie beim Gewässerschutz die Förderung respektive Abgeltungen für die Restwassersanierung und die Sanierung der Wasserkraft. Bei der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen für erneuerbare Energien muss die Schweiz zwar noch geringe Anpassungen vornehmen (hinsichtlich Direktvermarktung und zur Vermeidung von Produktionsanreizen in Negativpreisphasen). Im Wesentlichen sind diese Instrumente aber schon heute beihilferechtskonform. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss des Stromabkommens künftig zusätzliche Ausnahmetatbestände formulieren, die vom EU-Recht abweichen können.

Zur Auflistung im Abkommen sind mehrere Punkte festzuhalten: So darf aus der Liste nicht gefolgert werden, dass andere, nicht aufgeführte Beihilfen unzulässig sind. In den Verhandlungen zum Stromabkommen wurden bewusst, unter anderem wegen des Zweipfeiler-Ansatzes bei der Beihilfeüberwachung, nur wenige, wichtige Beihilfen analysiert. Ferner folgt aus dem Umstand, dass die Beihilfen auf der Liste solche des Bundesrechts sind, nicht, dass kantonale oder kommunale Regelungen unzulässig sind

– im Gegenteil; für analoge kantonale oder kommunale Instrumente ist davon auszugehen, dass sie ebenfalls beihilfekonform sind. Richtig einzuordnen ist auch die zeitliche Aussage zur Konformität. Dass die Beihilfen für sechs beziehungsweise für zehn Jahre konform erklärt werden, ist verfahrenstechnisch motiviert (weil beihilferechtliche Beurteilungen in der EU nur zeitlich limitierten Charakter haben) und nicht materiell. Diese Fristen sind keine Auslauffristen, nach deren Ablauf die Beihilfen unzulässig werden. Vielmehr müssen diese danach in die fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen durch die Schweizer Überwachungsbehörde einfliessen. Die jetzige positive Bewertung ist auch ein starkes Signal für die Zeit nach Ablauf der genannten Fristen. Umgekehrt ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass diese Beihilfen später (nach Ablauf der sechs bzw. zehn Jahre) unzulässig werden, zum Beispiel wegen einer neuen Rechtslage. Umsetzungsbeihilfen auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen dürften dann nicht mehr gewährt werden. Dank einer Übergangsregel des Abkommens (Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 3) hat die Schweiz fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Zeit, eine Überwachungsbehörde zu errichten. Die Überwachungsbehörde hat danach ein weiteres Jahr, um sich einen Überblick über bestehende Beihilferegelungen zu verschaffen. In diesem Rahmen werden mögliche Beihilfen des Stromsektors, die das Abkommen nicht explizit nennt, von der Schweizer Überwachungsbehörde zu prüfen sein. Für etwaige von der Überwachungsbehörde vorzuschlagende Anpassungen an den Beihilferegelungen (übrigens nicht an den konkret im Einzelfall gewährten Beihilfen) enthält das Abkommen keine zeitlichen Vorgaben.

2.11.6.11 Umweltrecht (Art. 20)

Mit Artikel 20 wird eine weitere level-playing-field-Materie erfasst, nämlich das Umweltrecht. Gemäss dem dazugehörigen Anhang V wird ein überschaubares Set von sechs Rechtsakten des EU-Umweltrechts für relevant erklärt: (1) zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte, (2) zur Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, (3) Industrieemissionen, (4) Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe,