Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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(5) zum Erhalt von wildlebenden Vogelarten und (6) zur Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Die Wirkung beschränkt sich für die Schweiz auf den Strombereich wie er im Abkommen definiert ist. Es kommt ein Ansatz zum Tragen, der dem Äquivalenzprinzip entspricht. Die EU-Vorschriften sind hier für die Schweiz somit nicht direkt anwendbar. Die Schweiz muss sicherstellen, dass sie bei den in Anhang V enthaltenen Rechtsakten ein gleich hohes Niveau an Umweltschutz hat. Sie darf zudem ein höheres Schutzniveau vorsehen, vorausgesetzt dass es kein Hindernis für den Zugang zu ihrem Strommarkt darstellt (Art. 27 Abs. 3). Die Schweiz muss das vom EU-Recht geforderte Resultat hinsichtlich des Umweltschutzes erreichen, ist bei den dafür notwendigen Instrumenten, Verfahren und Fristen hingegen nicht an diejenigen der EU gebunden. Mit dem am Resultat orientierten Ansatz wird für die Schweiz vermieden, dass es zu einem fragmentierten Umweltrecht kommt - für den Strombereich einerseits und für die übrigen Bereiche andererseits. Im Bereich Strom ist das Schweizer Recht bereits heute mit dem vom relevanten EU-Recht geforderten Schutzniveau äquivalent, weshalb keine Rechtsanpassungen nötig sind. Kantonale oder Gemeindekompetenzen in diesem Bereich sind nicht tangiert.
2.11.6.12 Kooperation im Bereich erneuerbare Energien und Energieinfrastruktur (Art. 21 und 22)
In diesen Artikeln wurden Kooperationen zwischen der EU und der Schweiz in den jeweiligen Bereichen vereinbart. Die erste Kooperation betrifft die erneuerbaren Energien (Art. 21). Beide Parteien bekennen die Absicht, den Anteil der erneuerbaren Energien im Energiesystem zu erhöhen. Dies umfasst auch ein indikatives Ziel beziehungsweise einen Richtwert von 48,4 Prozent, das sich die Schweiz für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch 2030 setzt (s., Ziff. 2.11.6.16, «Erläuterungen zu Anhang VI»).
Die zweite erwähnte Kooperation betrifft die transeuropäische Energieinfrastruktur (Transeuropean Networks – Energy, TEN-E) im Bereich Strom (Art. 22). Sie stellt den Einbezug in eine grenzüberschreitende Planung sicher, wobei nur wenige Schweizer Projekte betroffen sein dürften (z. B. der Greenconnector). Im Abkommen wurde der in der Verordnung (EU) 2022/869 (EU-TEN-E-Verordnung) neu eingeführte Drittstaaten-Ansatz gewählt, wo es um Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Mutual Interest, PMI) geht. Das für die Aufnahme von Projekten aus Drittstaaten in die PMI-Listen notwendige hohe Niveau an Konvergenz des Politikrahmens, unter anderem in Bezug auf den Binnenmarkt und die Dekarbonisierung, wird mit dem Stromabkommen als gegeben vermutet. Solche Vorhaben rufen nach raschen Bewilligungsverfahren. Die Schweiz muss sich aber nicht an die detaillierten EU-Regeln dazu halten, sondern lediglich über einen ähnlichen Regelungsrahmen verfügen, unter anderem hinsichtlich Verfahrensfristen. Mit den bestehenden Schweizer Regeln und denjenigen der Vorlage zur Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Revision des Elektrizitätsgesetzes558) ist dieser «ähnliche Regelungsrahmen» gegeben. Die Frage der grenzüberschreitenden Kostenteilung wird im Einzelfall
558 SR 734.00