Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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zu beantworten sein. Die Finanzierung dieser Projekte ist im Abkommen nicht geregelt. EU-Finanzmittel für in der Schweiz gelegene Vorhaben dürfte es mangels Beteiligung am Finanzierungsmechanismus nicht geben. Auf diese Beteiligung wurde seitens Schweiz verzichtet, vor allem, weil dann die Schweiz Nettozahlerin geworden wäre.

2.11.6.13 Gemischter Ausschuss (Art. 25), Institutionelles (Art. 26 ff.) und Informationsaustausch (Art. 40 ff.)

Für das gute Funktionieren des Abkommens ist, wie in den anderen bilateralen Abkommen auch, ein Gemischter Ausschuss zuständig (Art. 25). Im Rahmen des Pakets Schweiz-EU erfolgt, soweit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GA-Bestimmungen in allen betroffenen Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.7). Nebst den üblichen Aufgaben, wie beispielsweise die Verabschiedung von Beschlüssen betreffend die Integration von EU-Rechtsakten ins Abkommen (s. Ziff. 2.1.8), weist das Abkommen dem Gemischten Ausschuss auch gewisse Kompetenzen zu, die im EU-Stromsektorrecht eigentlich EU-Institutionen zugewiesen sind.

Die institutionellen Bestimmungen des Abkommens (Art. 26 ff.) entsprechen denjenigen in den anderen Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1).

Beim Stromabkommen handelt es sich um ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt (Art. 24 Abs. 2). Entsprechend können die Vertragsparteien zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen (s. Ziff. 2.1.6.4.3), entweder im Rahmen des Stromabkommens selbst oder im Rahmen eines anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt (Art. 33 Abs. 1).

Spezifisch für das Stromabkommen sind die Artikel 40-42. Mit Artikel 41 Absatz 1 (in Verbindung mit EU-Akten nach Anhang I) wird anerkannt, dass die EU-Institutionen die im übernommenen EU-Stromsektor vorgesehenen Berichte und Stellungnahmen auch betreffend die Schweiz verfassen dürfen. Im Kontext dieser Dokumente ist der Bedarf an Informationsaustausch beträchtlich, aber auch generell dort, wo die EU von der Schweiz analog zu den EU-Mitgliedstaaten Informationen braucht. Artikel 40 Absatz 1 sieht für den Fall, dass die Information an die Europäische Kommission erfolgt, als Regelfall den diplomatischen Weg über den Gemischten Ausschuss vor. Im Falle von ACER, wo es oft um technischere Fragen geht, ist als Regelfall hingegen der direkte Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen (Art. 40 Abs. 5). Dies entspricht den praktischen Bedürfnissen, namentlich da, wo es eilt. Der Gemischte Ausschuss kann Abweichungen entweder im Voraus oder ad-hoc festgelegen (Art. 40 Abs. 3 und 5). Schliesslich ist vorgesehen, dass die Kommission und ACER in der Ausübung ihrer Aufgaben direkt mit Schweizer Unternehmen Informationen austauchen dürfen (Art. 40 Abs. 6). Wenn das Abkommen den EU-Behörden sektorrechtliche Zuständigkeiten auch hinsichtlich der Schweiz zugesteht, ist für den Informationsaustausch als Grundregel ebenfalls der direkte Informationsaustausch vorgesehen.