Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Nach Artikel 45 erfolgt der Austausch allfälliger als Verschlusssache eingestufter Informationen zwischen den Vertragsparteien gemäss dem Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. In Artikel 45 erhält der Gemischte Ausschuss zudem den Auftrag, Handlungsanweisungen zum angemessenen Schutz der ausgetauschten sensiblen Daten durch spezifischen Beschluss festzulegen.

2.11.6.14 Finanzieller Beitrag (Art. 49)

Die Schweiz zahlt einen jährlichen finanziellen Beitrag für ihre Teilnahme bei ACER. Artikel 49 und Anhang VII regeln detailliert die Berechnung des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten. Der finanzielle Beitrag besteht aus einem Betriebskostenbeitrag und einer Teilnahmegebühr. Der Betriebskostenbeitrag entspricht dem BIP-Anteil der Schweiz am EU-BIP, multipliziert mit den Gesamtkosten von ACER, reduziert um 15 Prozent, da die Schweiz nur an den Stromaktivitäten und nicht an den (anteilsmässig weitaus geringeren) Gasaktivitäten von ACER beteiligt ist. Die Teilnahmegebühr entspricht 4 Prozent des Betriebskostenbeitrags. Der finanzielle Beitrag beträgt damit rund 1,4 Millionen Franken pro Jahr. Er wird über eine schon bestehende, von Swissgrid bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erhobene Aufsichtsabgabe finanziert.

2.11.6.15 Anhang I: Regeln des EU-Strombinnenmarkts

2.11.6.15.1 Generelles zu den Anhängen mit Rechtsübernahme sowie Zuständigkeiten von EU-Institutionen

In Anhang I werden die EU-Rechtsakte zum Strombinnenmarkt integriert und damit für die Schweiz verbindlich. Bezüglich Zuständigkeiten ist festzuhalten, dass die Überwachung der richtigen Anwendung des Abkommens gemäss dem Zwei-Pfeiler-Ansatz des Abkommens (s. Ziff. 2.1), also für die Schweiz durch Schweizer Behörden, hauptsächlich durch die ElCom, erfolgt. Auch nach dem EU-Sektorrecht sind hauptsächlich die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten zuständig. Im EU-Sektorrecht sind aber auch Zuständigkeiten von EU-Institutionen enthalten, vor allem dann, wenn die erstzuständigen und betroffenen nationalen Stellen keine Einigung erzielen oder wenn eine übergeordnete europäische Sicht sachnotwendig ist. Das Abkommen regelt, wie mit solchen Zuständigkeiten in Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, umzugehen ist. Es regelt für jede Kompetenz einzeln, wer sie ausübt. Ist eine Kompetenz im Abkommen nicht zugeteilt, so sind Schweizer Behörden zuständig. Die Zuteilung allfälliger künftiger Kompetenzen, die sich aus der Fortentwicklung von EU-Recht beziehungsweise neuen relevanten Rechtsakten ergeben, obliegt dem Gemischten Ausschuss.

Die bei der Kompetenzzuweisung im Stromabkommen verfolgte Logik ist sachorientiert und differenziert. In Bezug auf ACER, wo es oft um sehr technische Inhalte geht, mitunter aber um solche von erheblicher Tragweite, und wo eine taugliche alternative Entscheid-Stelle fehlt, werden mehrere Kompetenzen an ACER zugewiesen. Jedoch wurden in Fällen, wo die Schweizer Souveränität betroffen ist, Sonderlösungen ausgehandelt. Dies betrifft zum Beispiel die Zuordnung der Schweiz zu einer Kapazitätsberechnungsregion. Anstelle der in der EU geltenden subsidiären ACER-