Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Zuständigkeit kann die Schweiz in einem sie betreffenden Fall in einem ersten Schritt den Gemischten Ausschuss anrufen. Dort kann sie mit gleichberechtigter Stimme auf eine Einigung hinwirken. Mangels Einigung innert sechs Monaten geht die Zuständigkeit an ACER über, weil sich der Entscheid zur Schweiz unmittelbar auch auf die EU-internen Entscheide auswirkt und ein weiteres zeitliches Aufschieben weit über die Schweiz hinaus zu Komplikationen beziehungsweise Blockaden führen könnte. Auch bei der Gebotszonenzuordnung weicht das Abkommen von der EU-Ordnung ab. Der Gemischte Ausschuss muss seine Zustimmung zu einem von der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorschlag geben. Weitere Sonderregeln finden sich beispielsweise bei den polizeiähnlichen Befugnissen, die ACER bei der REMIT-Verordnung hat. Sie werden für die Schweiz durch eine Lösung ersetzt, bei der die ElCom die Verfahrensführung innehat. So bleibt die Souveränität der Schweiz gewahrt.

Nicht explizit geregelt ist im Abkommen die Frage des Rechtswegs. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Schweiz als Staat (inkl. ihre Behörden, z. B. die ElCom) oder ob wirtschaftliche Akteure beziehungsweise Private Beschwerde führen wollen. Der Staat muss den Weg über die Streitbeilegung gemäss dem Abkommen gehen (Art. 32) und somit an das Schiedsgericht gelangen. Die übrigen Beschwerdeführenden (z. B. Schweizer Unternehmen) gelangen dagegen an die EU-Instanzen, also an das Gericht der EU und den EuGH (und zuvor im Falle von ACER an den ACER-Beschwerdeausschuss). Beschreiten in einem Geschäft sowohl die Schweiz als auch ein Unternehmen und zusätzlich allenfalls auch Akteure in der EU den Rechtsweg, müssen die befassten Gerichte für eine sachdienliche Verfahrenskoordination sorgen, gegebenenfalls auch mit Sistierungen. Die Anfechtung nationaler Entscheide, zum Beispiel solche der ElCom, erfolgt selbstverständlich bei schweizerischen Gerichten.

In den Eingangsbemerkungen der Anhänge I und VI werden zwei Grundsätze festgehalten, welche die Anwendung der in die Anhänge I und VI integrierten EU-Rechtsakte und die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat konkretisieren.

Der erste Grundsatz hält fest, dass die in den in Anhänge I und VI integrierten EU-Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die Schweiz gelten. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch in den anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU (s. Ziff. 2.1.5.7). Sie stellt sicher, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann. Der zweite Grundsatz hält schliesslich fest, dass Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedstaaten der EU auch als Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten. Diese Bestimmung, die auch im Lebensmittelsicherheitsabkommen vorgesehen ist, sieht vor, dass im Geltungsbereich des Stromabkommens für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich dieselben Regeln zur Anwendung kommen sollen wie für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedsstaaten der EU. Beide Grundsätze müssen in vollständiger Beachtung der institutionellen Bestimmungen angewendet werden, das heisst insbesondere unter Beachtung des Zwei-Pfeiler-Ansatzes und nicht im