Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Anwendungsbereich einer Ausnahme nach Artikel 27 Absatz 8 Stromabkommen. Zudem gelten die Grundsätze nur, sofern in technischen Anpassungen nicht etwas anderes vorgesehen ist.

Ein Hinweis ist sodann zu den Verweisen zu machen, die in den übernommenen EU-Rechtsakten auf nicht übernommene EU-Rechtsakte enthalten sind. Da die Rechtsakte, auf die verwiesen wird, nicht in die Anhänge integriert wurden, gelten solche Weiterverweise auf nicht integrierte Rechtsakte nach langer Praxis in den Abkommen Schweiz-EU nicht für die Schweiz, sofern dies nicht explizit vorgesehen ist. Dies gilt auch im Stromabkommen, wo dies ebenfalls nicht explizit steht

2.11.6.15.2 Risikovorsorge

Mit der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor hat die EU einen Rahmen aufgestellt, der sicherstellen soll, dass die Mitgliedstaaten für alle Arten von Risiken für die Versorgungssicherheit ausreichend sensibilisiert und vorbereitet sind. Des Weiteren sind die Aufgaben und Zuständigkeiten für den Notfall geklärt und grenzüberschreitende Auswirkungen werden berücksichtigt, wenn Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Verordnung definiert auch, was unter einer Stromversorgungskrise zu verstehen ist, etwa bei aussergewöhnlicher Nachfragelast oder Ausfällen wesentlicher Erzeugungs- oder Übertragungsinfrastruktur. Als Kernelement wird die Krisenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf europäische Ebene gehoben und in Kooperation mehrerer Akteure, unter anderem mit den nationalen zuständigen Behörden ENTSO-E und ACER, werden regionale, das heisst länderübergreifende Krisenszenarien bestimmt. Gestützt darauf erstellen die Staaten Risikovorsorgepläne mit klar definierten, transparenten, verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Präventions- und Bewältigungsmassnahmen, die auch regional harmonisierte Bewältigungsmassnahmen umfassen sollen. Die Schweiz wird mit dem Abkommen Teil dieser Risikovorsorge-Kooperation, was die Stromversorgung resilienter macht. Bei mehreren nicht dringlichen Aspekten hat die Schweiz eine Übergangsfrist, so dass deren Umsetzung im zweiten Paket erfolgen wird. Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Österreich setzen die unter der Verordnung geforderte regionale Kooperation der Krisenvorsorge und -bewältigung im Rahmen des Pentalateralen Energieforums um. Die Schweiz wirkt dort bereits jetzt als Beobachterin mit. Mit dem Stromabkommen wird die Schweiz vollwertiges Mitglied dieser Kooperation.

2.11.6.15.3 ACER-Verordnung

ACER ist die EU-Agentur für die Kooperation der nationalen Energieregulierungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten für Strom und Gas. Die entsprechende ebenfalls zum EU-Acquis des Strombinnenmarktrechts gehörende ACER-Verordnung (EU 2019/942) errichtet diese Agentur und regelt die Aufgaben von ACER, unter anderem im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung der Netzkodizes (s. Ziff. 2.11.6.14.5), mit der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Risikovorsorge sowie der Überwachung der Integrität und Transparenz des Grosshandelsmarkts (REMIT). Netzkodizes sind EU-übergreifende technische Regeln für den Betrieb, die Planung und den Zugang zu Strom- und Gasnetzen (s. Ziff. 2.11.6.14.5). Ferner regelt die ACER-Verordnung mehrere Zuständigkeiten (siehe oben) und die Organe von