Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nen EU-Strombinnenmarkt. Die traditionellen Netzkodizes lassen sich in drei Kategorien einordnen: a) marktbezogene Codes zu Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement, zur Vergabe langfristiger Kapazität und zum Systemausgleich des Elektrizitätsversorgungssystems, b) Codes mit technischen Bedingungen des Netzanschlusses und c) Codes zum Netzbetrieb. Die Netzkodizes enthalten detaillierte Regeln, die in der Schweiz, da es sich um ins Stromabkommen integrierte EU-Verordnungen handelt, gelten und grundsätzlich direkt anwendbar sind. Die marktbezogenen Codes regeln unter anderem die Etablierung und die Funktionsweise der jeweiligen Plattformen der EU, beispielsweise für die Marktkopplung. Von diesen war die Schweiz zuletzt ausgeschlossen. Dazu enthält das Abkommen Klauseln, die eine Teilnahme der Schweiz in der Marktkopplung innert neun Monaten nach Inkrafttreten ermöglichen.
Die Teilnahme an der Marktkopplung erfordert auch, dass die Schweiz einen neuen Akteur einführt. Dieser nominierte Strommarktbetreiber (Nominated Electricity Market Operator, NEMO) betreibt die Strombörse für die Schweizer Gebotszone und in Zusammenarbeit mit den NEMO der benachbarten Gebotszonen die Marktkopplung. Aktuell bietet die Strombörse EPEX-Spot-Produkte für die Schweizer Gebotszone an. Unter dem Stromabkommen ist der Strombörsenbetreiber durch den Regulator formell zu bezeichnen, wobei auch mehrere Strombörsenbetreiber bezeichnet werden und parallel Produkte für die Schweizer Gebotszone anbieten können. Der NEMO finanziert sich wie bis anhin über Gebühren der Handelsteilnehmer.
Gestützt auf die Netzkodizes werden ausserdem die technischen Umsetzungsbedingungen und Methodologien (Terms and Conditions or Methodologies, TCMs) erlassen, die zum gesamten Regelwerk dazugehören. Bei der Erarbeitung neuer TCM wird die Schweiz dank des Abkommens vollwertig mitwirken können. Für die Schweiz wird die ElCom die TCM per Weisung zu einem Teil des relevanten Regulierungsbestands machen. Bis dies erfolgt ist, sind die TCM in der Schweiz kraft des Abkommens (ohne Schweizer Beschluss) provisorisch anwendbar.
Etwas anders geartet ist der neue, ebenfalls übernommene Netzkodex zur Cybersicherheit. Der Kodex ist auf den Strombereich beschränkt, gleichzeitig aber in einen grösseren EU-Rechtsrahmen zur Cybersicherheit eingebettet, unter anderem mit Akteuren mit bestimmten Rollen. Mit dem Abkommen werden diese Akteure, seien sie nun im Cybersicherheit-Netzkodex oder im allgemeinen EU-Recht zur Cybersicherheit begründet, nachgebildet, wobei bewusst vermieden wird, dass das allgemeine Cybersicherheitsrecht der EU für die Schweiz anwendbar wird. Für die Umsetzung des Netzkodizes wird die Schweiz diverse Stellen mit bestimmten Aufgaben bezeichnen müssen. Nicht vorgesehen ist eine Teilnahme der Schweiz bei der EU-Agentur für Cybersicherheit (ENISA), weil die Schweiz nicht in den weiteren rechtlichen Cyberrahmen ausserhalb des Strombereichs eingebunden ist.
2.11.6.15.6 ENTSO-E-Transparenzplattform
Die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 will die Transparenz der Strommärkte stärken und sieht dazu detaillierte Pflichten in Bezug auf die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten vor. Die Verordnung bildet die Grundlage für den Datenaustausch über die Transparenzplattform ENTSO-E und legt den gesetzlichen Auftrag für die