Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Plattform fest. Mit dem Stromabkommen wird diese Verordnung für die Schweiz ohne nationale Umsetzung anwendbar. Die Verordnung wird von der Swissgrid schon heute zu einem grossen Teil angewandt, soweit dies auf freiwilliger Basis möglich ist. Künftig gilt sie für die Swissgrid vollumfänglich. Mit der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 werden zudem die Dateneigentümer, insbesondere die VNB, dazu verpflichtet, der nationalen Netzgesellschaft die massgebenden Daten zu übermitteln.

2.11.6.15.7 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie

Weitere Kernthemen sind in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt, so zum Beispiel die freie Lieferantenwahl (Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher) und die damit zusammenhängenden Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten. Die Schweiz hat eine dreijährige Übergangsfrist für die Einführung in der EU geltenden der kurzen Wechselfristen. Der Rahmen ist ferner dafür gesetzt, welche Interventionen beziehungsweise Regulierungen die Staaten vornehmen dürfen. Die oben erwähnte Entflechtung der VNB und die Modelle für den ÜNBs (TSO-Modelle) sind ebenfalls in der Richtlinie geregelt. Weitere Themen sind auch die Arealnetze (in der EU: geschlossene Verteilnetze), Flexibilität, Speicher und Elektromobilität. Schliesslich sind die Anforderungen an den unabhängigen Regulator und seine zahlreichen Aufgaben geregelt. Dazu gehört auch, dass der Regulator Anschluss und Zugang zum Netz, inklusive Tarifierung festlegt. Das ist für die Schweiz eine wichtige Änderung gegenüber heute. Die Schweiz wird die Kompetenz aber erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten an den Regulator übertragen müssen. Die meisten Regeln der Richtlinie sind in der Schweiz (gleich wie in den EU-Staaten) nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung ins Schweizer Recht.

2.11.6.15.8 Integrität und Transparenz des Grosshandelsmarktes (REMIT)

Die REMIT-Verordnung (EU) 1227/2011 schafft einen harmonisierten Rahmen, der die Transparenz und Integrität der Energiegrosshandelsmärkte gewährleisten soll. Es ist wichtig, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität dieser Märkte haben können, wo die Preise ein ausgewogenes und wettbewerbsorientiertes Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage widerspiegeln und wo kein Marktmissbrauch stattfindet. Die REMIT-Verordnung verbietet daher Insiderhandel und Marktmanipulation und enthält Verpflichtungen zur Registrierung, zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und zur Weitergabe von Informationen über Transaktionen auf den Energiegrosshandelsmärkten. Diese sind grenzüberschreitend und ACER hat daher Überwachungskompetenzen.

Sonderlösungen für die Schweiz im Abkommen betreffen ACER-Unterschungsbefugnisse. Solche gibt es neben der Überwachung durch die nationalen Regulatoren (wenn diese nicht tätig werden) und in grenzüberschreitenden Fällen. ACER kann in diesen Fällen Untersuchungen in der Schweiz anstossen. Die eigentlichen Untersuchungsmassnahmen, teilweise polizeilicher Natur, wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen, werden aber durch Schweizer Behörden, vor allem die ElCom, durchgeführt. ACER kann diese aber eng begleiten.