Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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solchen Fällen zwischen diesem Dritten und den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern besteht, ändert nichts an der Gewährleistungsverantwortung desjenigen Unternehmens, an das die kantonale Netzgebietszuteilung gerichtet ist. Für allfällige Verfehlungen des Dritten muss subsidiär dieses Unternehmen einstehen.

Absätze 4 und 5: Bis anhin konnten Endverbraucher mit Anspruch auf freie Wahl des Lieferanten nur auf Anfang eines Kalenderjahres in den freien Markt wechseln (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 StromVV). Ausserdem waren im Regime der Teilmarktöffnung Wiedereintritte in die Grundversorgung nicht möglich (Art. 11 Abs. 2 Satz 2: «einmal frei, immer frei»). Beides ändert sich nun. Neu soll ein Austritt aus der Grundversorgung auch unterjährig möglich sein. Ebenso ist für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Anspruch auf die Grundversorgung ein unterjähriger Wiedereintritt möglich. Ihr Anspruch auf Grundversorgung geht mit der Ausübung des Rechts auf freie Wahl des Lieferanten nicht unter.

Falls der unterjährige Austritt aus der Grundversorgung für den Grundversorger mit einem ökonomischen Nachteil verbunden ist, so kann er diesen über einen adäquaten finanziellen Ausgleich verlangen (das EU-Recht spricht von «Wechselgebühr»). Die ElCom macht Vorgaben zur Bemessung und entscheidet auch über Streitfälle (Art. 22 Abs. 1). Analog dazu wäre auch beim Eintritt ein solcher Ausgleich möglich. Die Einzelheiten des Ein- und Austritts regelt der Bundesrat, namentlich die Fristen und Termine. Dabei kann er die Grundversorger auch dazu verpflichten, die des finanziellen Ausgleichs oder die Methodik zu dessen Berechnung vor dem Tarifjahr festzulegen und zu veröffentlichen.

Art. 6a Stromlieferverträge

Zahlreiche Vorgaben zu den Verträgen im freien Markt, wie sie sich aus dem EU-Recht ergeben, schützen die Endverbraucherinnen und Endverbraucher. In der Grundversorgung soll kein tieferer Schutz greifen, weshalb Grundversorger mit einem Kundenstamm analog zu Artikel 4c Absatz 1 die gleichen Vertragsvorgaben beachten müssen. Die Artikel 7 ff. bringen für die Grundversorgung zusätzliche Vorgaben.

Art. 7 Tarifgestaltung und Rechnungsstellung

Die Vorgaben zur Tarifgestaltung erfahren keine materielle Änderung. Absatz 1 übernimmt die Vorgaben, die derzeit in Artikel 6 Absatz 5bisBuchstabe d enthalten sind. Auch in Absatz 2 werden Bestimmungen aus dem aktuellen Artikel 6 unverändert übernommen: Buchstabe a korrespondiert mit Absatz 3 Satz 2 des geltenden Rechts, Buchstabe b mit Absatz 3 des geltenden Rechts, Buchstabe c mit Absatz 4 Satz 2 und Buchstabe d mit Absatz 5terdes geltenden Rechts.

Neu ist die Vorgabe zur Rechnungsstellung (Abs. 4). In der Grundversorgung soll es im Sinne einer Dienstleistung des Service Public eine Rechnung aus einer Hand vom Grundversorger geben. Dieser erledigt somit per Rechnung des Netzbetreibers auch das Inkasso für die Netznutzung und die übrigen mit dem Netz verbundenen Kostenpositionen. Die genauen Vorgaben und Anforderungen richten sich nach Artikel 12.