Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 7a Mindestanteile an erneuerbarer Energie

Sowohl das Standardstromprodukt gemäss Absatz 1 (aktueller Artikel 6 Absatz 2bis) als auch die beiden Mindestanteile gemäss Absatz 2 (aktueller Artikel 6 Absatz 5) sind nur noch auf erneuerbare Energien bezogen, ohne eine inländische Produktion vorauszusetzen. Ansonsten übernehmen die neuen Vorgaben den Gehalt des bisherigen Rechts unverändert.

Art. 7b Beschaffung der Elektrizität

Auch hinsichtlich der Beschaffung der Elektrizität für die Grundversorgung gibt es keinerlei Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht. Die Absätze 1–3 dieser Bestimmung entsprechen den Vorgaben, die derzeit in Artikel 6 Absatz 5bisBuchstaben a –c enthalten sind.

Art. 7c Ersatzversorgung

Absatz 1: Zur Ersatzversorgung kommt es zum einen dann, wenn ein Endverbraucher nach Beendigung seines Elektrizitätslieferverhältnisses, sei es infolge einer Kündigung oder aufgrund einer anfänglichen Befristung, nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abgeschlossen hat. Zum anderen wird die Ersatzversorgung dann aktuell, wenn der vom Endverbraucher gewählte Elektrizitätslieferant ausfällt, er also seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr gehörig erfüllt (z.B. im Konkursfall).

Weil die Ersatzversorger in der Lage sein müssen, mitunter auch sehr kurzfristige Dispositionen zu treffen, untersteht die Ersatzversorgung keiner gesetzlichen Tarifordnung. Es besteht lediglich eine Missbrauchskontrolle (Art. 22 Abs. 2 Bst. bbis), mit welcher die ElCom in offensichtlich übersetzte Tarife eingreifen kann.

Absatz 4: Auch bei der Ersatzversorgung braucht es Ausführungsvorschriften. Es erscheint sinnvoll, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Ersatzversorgung möglichst rasch wieder verlassen können, sei es in die Grundversorgung oder den freien Markt. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Ersatzversorgung als ultima ratio nicht zwingend stattfinden muss; es bleibt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern unbenommen, vorab oder ad hoc eine andere (vertragliche) Lösung zu treffen. Der Ersatzversorger muss aber in der Lage sein, die Ersatzversorgung während mindestens sechs Monaten aufrecht zu erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Art. 8a Abs. 3

Artikel 8a Absatz 3 regelt die Frage nach den zuständigen Behörden und Stellen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366563, die in der Schweiz gemäss Anhang I des Stromabkommens anwendbar ist. Damit die Schweiz die ihr nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllen kann, muss der Bundesrat namentlich die

563 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse, ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024.